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Rechtswahl im Schiedsverfahren: Welches Sachrecht das Tribunal anwenden muss

Rechtswahl im Schiedsverfahren nach § 603 ZPO: Wie eine Vereinbarung zum Sachrecht wirkt und was ohne ausdrückliche Rechtswahl gilt.

Eine ausdrückliche Rechtswahl bindet das Schiedsgericht an die von den Parteien vereinbarten Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln. Wählen die Parteien das Recht eines bestimmten Staates, verweist die Vereinbarung nach § 603 Abs 1 ZPO grundsätzlich auf dessen materielles Recht und nicht auf dessen Kollisionsrecht.

Für die Prüfung zählt deshalb die genaue Klausel. Sie muss erkennen lassen, welche Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln für die Streitentscheidung gelten sollen. Fehlt eine solche Bestimmung, hat das Schiedsgericht nach § 603 Abs 2 ZPO jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den materiellen Entscheidungsmaßstab im laufenden Schiedsverfahren. Schiedsort, Verfahrenssprache und die allgemeine Zuständigkeit des Tribunals sind davon getrennte Fragen.

Situationscheck

Ist das anwendbare Sachrecht eindeutig festgelegt?

Der kurze Check ordnet die Rechtswahl in der Schiedsklausel und den aktuellen Verfahrensstand.

01Frage

Welche Aussage trifft auf die Vereinbarung zum Entscheidungsrecht zu?

02Ergebnis

Materielles Recht des gewählten Staates prüfen

Die Klausel weist zunächst auf das materielle Recht des genannten Staates. Prüfen Sie, ob die Parteien ausdrücklich auch dessen Kollisionsrecht einbeziehen wollten und welche Ansprüche die Wahl erfasst.

  • Rechtswahlklausel im vollständigen Vertrag lesen
  • Ausdrückliche Abweichungen markieren
  • Betroffene Ansprüche und Nachträge zuordnen

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Was eine ausdrückliche Rechtswahl nach § 603 ZPO bewirkt

§ 603 Abs 1 ZPO stellt auf die Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln ab, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung kann das Recht oder die Rechtsordnung eines bestimmten Staates nennen. Dann ist sie grundsätzlich als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates zu verstehen.

Das materielle Recht beantwortet die inhaltliche Streitfrage, etwa welche vertraglichen Pflichten bestehen oder welche Rechtsfolge an eine Vertragsverletzung anknüpft. Die Rechtswahl legt damit den Maßstab fest, an dem das Tribunal die Ansprüche und Einwendungen misst.

Eine andere Reichweite gilt, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Vertrag muss deshalb vollständig gelesen werden. Die Rechtswahl darf nicht aus einem isolierten Satz herausgelöst werden, wenn weitere Bestimmungen ihren Anwendungsbereich näher bestimmen.

Materielles Recht und Kollisionsrecht trennen

Die Verweisung auf das Recht eines Staates führt nach § 603 Abs 1 ZPO grundsätzlich zum materiellen Recht dieses Staates. Das Kollisionsrecht dieses Staates ist damit nicht automatisch mitgewählt. Diese Unterscheidung verhindert, dass die Rechtswahl über eine weitere Verweisung wieder zu einem anderen Recht führt.

Für die Auslegung ist daher zu klären, ob die Klausel nur das materielle Recht benennt oder ob sie eine ausdrückliche Regel für die kollisionsrechtliche Behandlung enthält. Eine solche ausdrückliche Abweichung darf nicht stillschweigend angenommen werden.

Im Vertrag sollten außerdem die erfassten Ansprüche und Rechtsbeziehungen bestimmt werden. Eine Rechtswahl für den Hauptvertrag beantwortet nicht ohne Weiteres jede Frage zu einem späteren Nachtrag, einer selbständigen Sicherungsabrede oder einem außerhalb des Vertrags liegenden Anspruch.

Wenn die Parteien Rechtsregeln statt eines Staates wählen

§ 603 Abs 1 ZPO nennt neben Rechtsvorschriften auch Rechtsregeln. Die Parteien können daher einen Entscheidungsmaßstab vereinbaren, der nicht einfach mit dem Recht eines einzelnen Staates gleichgesetzt werden kann. Entscheidend bleibt, was die Vereinbarung inhaltlich vorgibt.

Eine solche Klausel braucht eine klare Zuordnung zum Streit. Das Tribunal muss erkennen können, welche Rechtsregeln für die konkreten Ansprüche maßgeblich sein sollen. Bei gemischten Vertragswerken sind deshalb Hauptvertrag, Nachträge, einbezogene Regelwerke und die Schiedsklausel gemeinsam zu prüfen.

Die Vereinbarung zum Recht betrifft den materiellen Maßstab. Sie beantwortet damit eine andere Frage als die Bestimmung des Schiedsorts oder der Verfahrenssprache. Diese Punkte sollten in der Vertragsprüfung getrennt dokumentiert werden.

Keine Rechtswahl: die Auffangregel des § 603 Abs 2 ZPO

Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, greift § 603 Abs 2 ZPO. Das Schiedsgericht hat jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet. Das Gesetz weist die Bestimmung des Entscheidungsrechts in diesem Fall dem Tribunal zu.

Für die Parteien wird dadurch die Vorbereitung besonders wichtig. Aus dem Schiedsantrag, der Klagebeantwortung, dem Vertrag und dem bisherigen Vorbringen sollte hervorgehen, von welchem rechtlichen Maßstab die jeweilige Partei ausgeht. So kann das Tribunal die unterschiedlichen Positionen früh einordnen.

Die Auffangregel betrifft die Auswahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Sie ist von einer ausdrücklichen Ermächtigung zu einer Billigkeitsentscheidung zu unterscheiden. Eine solche Entscheidung setzt nach § 603 Abs 3 ZPO eine eigene ausdrückliche Ermächtigung der Parteien voraus.

Rechtswahl im laufenden Verfahren prüfen

Im laufenden Schiedsverfahren sollte zuerst die vollständige Schiedsklausel im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag gelesen werden. Danach sind Nachträge, einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen, anwendbare Schiedsregeln und spätere Vereinbarungen zu sichten.

Für die konkrete Streitentscheidung sind außerdem Schiedsantrag, Klage, Klagebeantwortung, Verfahrensanordnungen und die bisherige Korrespondenz relevant. Markieren Sie, wo die Parteien das anwendbare Recht benennen, ob sie davon abweichende Rechtsregeln vereinbaren und welche Ansprüche die jeweilige Wahl erfassen soll.

Als ergänzende Vorbereitung können die Beiträge zur Dokumentenvorlage im Schiedsverfahren und zum rechtlichen Gehör bei neuen Beweisen herangezogen werden. Beide Fragen stehen mit der geordneten Vorlage von Unterlagen und Vorbringen in Verbindung.

Rechtswahl und Entscheidungsmaßstab sauber festhalten

Für die weitere Prüfung sollten Sie die Rechtswahl wörtlich aus dem Vertrag übernehmen und daneben festhalten, welche Ansprüche, Nachträge und Rechtsbeziehungen sie erfasst. Fehlt eine eindeutige Bestimmung, ist der vom Tribunal herangezogene Maßstab anhand der Verfahrensunterlagen nachzuvollziehen.

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FAQ

Häufige Fragen zur Rechtswahl im Schiedsverfahren

Wählt die Nennung eines Staates automatisch dessen Kollisionsrecht?

Nein. Nach § 603 Abs 1 ZPO ist die Wahl des Rechts oder der Rechtsordnung eines Staates grundsätzlich als unmittelbare Verweisung auf dessen materielles Recht zu verstehen. Eine andere Vereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden.

Was gilt, wenn die Parteien kein Recht vereinbart haben?

Dann hat das Schiedsgericht nach § 603 Abs 2 ZPO jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die es für angemessen erachtet. Die Auffangregel ersetzt eine fehlende Bestimmung des anwendbaren Rechts.

Ist eine Rechtswahl dasselbe wie eine Billigkeitsermächtigung?

Nein. Die Rechtswahl legt Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln als Entscheidungsmaßstab fest. Eine Entscheidung nach Billigkeit setzt nach § 603 Abs 3 ZPO eine eigene ausdrückliche Ermächtigung der Parteien voraus.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.