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Third-Party Funding im VIAC-Schiedsverfahren: Offenlegung und Interessenkonflikte

Third-Party Funding im VIAC-Schiedsverfahren: Wann Finanzierer offenzulegen sind und wie Interessenkonflikte geprüft werden.

Third-Party Funding im VIAC-Schiedsverfahren muss nicht verborgen bleiben. Wer einen Prozess durch einen externen Finanzierer ermöglicht, muss dessen Existenz und Identität nach Art 13a der Vienna Rules offenlegen.

Die Pflicht betrifft nicht nur die Einreichung des Schiedsantrags. Sie greift auch dann, wenn die Finanzierungsvereinbarung erst während des Verfahrens geschlossen wird. Dann ist die Offenlegung unverzüglich vorzunehmen.

Für die Praxis ist entscheidend, was genau offenzulegen ist, zu welchem Zeitpunkt die Information vorliegen muss und weshalb die Identität des Finanzierers für die Unabhängigkeit des Schiedsgerichts relevant sein kann. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich diese VIAC-Fragen. Die allgemeine Finanzierung eines Verfahrens, die spätere Kostenentscheidung und Prozesskostenhilfe sind davon zu unterscheiden.

Situationscheck

Ist die Drittmittelfinanzierung für das VIAC-Verfahren geordnet?

Der kurze Check ordnet, welche Unterlagen und Angaben für die nächste Prüfung im Vordergrund stehen. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Ist bereits geklärt, ob ein externer Finanzierer die Verfahrenskosten oder andere wesentliche Aufwendungen trägt?

02Ergebnis

Offenlegung und Conflict Check vorbereiten

Die wesentlichen Angaben liegen vor. Jetzt sollten Offenlegungszeitpunkt, Identität des Finanzierers, Beteiligte und mögliche Berührungspunkte mit Schiedsrichtern oder Parteien gemeinsam geprüft werden.

  • Finanzierungsvereinbarung und Nachträge sichern
  • Namen und verbundene Unternehmen erfassen
  • Offenlegung im Verfahrenskalender einordnen

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Was Third-Party Funding nach den Vienna Rules bedeutet

Art 6 Abs 1 Z 1.9 der Vienna Rules definiert Third-Party Funding als Vereinbarung mit einer natürlichen oder juristischen Person, die nicht Partei des Verfahrens und nicht Vertreter einer Partei ist. Diese Person finanziert unmittelbar oder mittelbar einen Teil oder die gesamten Verfahrenskosten oder leistet eine andere wesentliche Unterstützung.

Erfasst sind sowohl unentgeltliche Zuwendungen oder Zuschüsse als auch Vereinbarungen, bei denen die Vergütung oder Rückerstattung ganz oder teilweise vom Ausgang des Verfahrens abhängt. Entscheidend ist daher nicht allein, ob eine Prozesskostenrechnung bezahlt wird. Auch eine andere wesentliche Unterstützung kann unter die Definition fallen.

Nicht jede Zahlung von außen ist automatisch Third-Party Funding. Eine gewöhnliche Finanzierung innerhalb einer Partei, die Tätigkeit des eigenen Rechtsvertreters oder eine Zahlung durch eine bereits am Verfahren beteiligte Partei fällt nicht ohne Weiteres darunter. Die konkrete Vertragsstruktur muss geprüft werden.

Wann die Offenlegung erfolgen muss

Art 13a Abs 1 knüpft die Offenlegung an drei mögliche Zeitpunkte. Die Partei muss das Bestehen der Drittmittelfinanzierung und die Identität des Finanzierers in der Klage offenlegen, wenn sie Klägerin ist. Als beklagte Partei hat sie die Angaben in der Klagebeantwortung zu machen.

Wird die Finanzierungsvereinbarung erst später geschlossen, muss die Partei die Angaben unverzüglich nach Abschluss der Vereinbarung offenlegen. Das gilt unabhängig davon, ob das Verfahren bereits weit fortgeschritten ist. Ein später Abschluss verschiebt die Pflicht daher nicht bis zu einem beliebigen späteren Schriftsatz.

Praktisch sollte der Zeitpunkt des Abschlusses dokumentiert werden. Dazu gehören die unterzeichnete Vereinbarung, Nachträge, der Beginn der Finanzierung und die erste Mitteilung an das VIAC oder an das Schiedsgericht. So lässt sich nachvollziehen, ob die Information ohne vermeidbare Verzögerung weitergegeben wurde.

Welche Angaben offenzulegen sind

Art 13a verlangt zwei Kernangaben: die Existenz der Drittmittelfinanzierung und die Identität des Drittmittelfinanzierers. Die Mitteilung sollte deshalb klar erkennen lassen, welche Partei finanziert wird und welche natürliche oder juristische Person hinter der Finanzierung steht.

Bei Gesellschaftsstrukturen genügt eine verkürzte Bezeichnung nicht, wenn dadurch die tatsächliche Identität unklar bleibt. Zu prüfen sind Firmenname, Sitz und allfällige verbundene Unternehmen, soweit diese für die Zuordnung des Finanzierers relevant sind. Die Finanzierungsvereinbarung selbst sollte für die anwaltliche Prüfung vollständig gesichert werden.

Art 13a schreibt in diesem Zusammenhang nicht vor, sämtliche wirtschaftlichen Vertragsbedingungen offenzulegen. Daraus folgt aber nicht, dass zusätzliche Angaben nie verlangt werden können. Das Schiedsgericht oder der Generalsekretär kann je nach Verfahrenslage weitere Informationen benötigen, um Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sachgerecht zu beurteilen.

Wie die Offenlegung den Conflict Check auslöst

Die Identität des Finanzierers ist für die Verfahrensorganisation relevant, weil eine außenstehende Person wirtschaftlich mit dem Ausgang des Verfahrens verbunden sein kann. Vor der Bestellung des Schiedsgerichts informiert der Generalsekretär nach Art 13a Abs 2 jeden für die Bestellung nominierten oder bereits bestellten Schiedsrichter über die Offenlegung.

Diese Information dient der Vervollständigung der Erklärung des Schiedsrichters nach Art 16 Abs 3. Dort bestätigt die Person unter anderem Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Nach Art 16 Abs 4 sind außerdem Umstände offenzulegen, die Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Verfügbarkeit begründen können.

Die Offenlegung des Finanzierers bedeutet daher nicht, dass ein Schiedsrichter automatisch ausgeschlossen ist. Sie schafft vielmehr die Grundlage dafür, mögliche Beziehungen, frühere Mandate oder wirtschaftliche Verbindungen konkret zu prüfen. Eine bloße Vermutung über einen Konflikt ersetzt diese Prüfung nicht.

Was die Offenlegung nicht automatisch entscheidet

Die Mitteilung nach Art 13a entscheidet nicht über die Zulässigkeit des Anspruchs, die Begründetheit der Klage oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie ist eine verfahrensbezogene Information. Auch über die endgültige Verteilung der Kosten sagt die Offenlegung allein nichts aus.

Davon zu trennen ist die Frage, ob ein Finanzierungsmodell inhaltlich oder berufsrechtlich anders zu beurteilen ist. Ebenso gesondert zu prüfen sind Anträge auf Sicherheit für Verfahrenskosten nach Art 33, Vorschüsse nach Art 42 und die spätere Kostenentscheidung nach Art 38. Die Beiträge zum nicht gezahlten VIAC-Kostenvorschuss und zur Sicherheit für Verfahrenskosten behandeln diese Fragen in ihrem jeweiligen Zusammenhang.

Für die Vorbereitung des gesamten Falls bleibt die Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten hilfreich. Sie ersetzt jedoch nicht die konkrete Prüfung der Finanzierungsvereinbarung und der beteiligten Personen.

Welche Unterlagen für die Prüfung wichtig sind

Für eine belastbare Einordnung sollten die Schiedsvereinbarung, Klage oder Klagebeantwortung, die Finanzierungsvereinbarung und alle Nachträge zusammengeführt werden. Ergänzend sind Angaben zur finanzierenden Person oder Gesellschaft, zu verbundenen Unternehmen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wichtig.

Bei einem bereits bestellten Schiedsgericht sollten außerdem die Erklärungen und Mitteilungen zur Unabhängigkeit, die Nominierungsschreiben und der bisherige Schriftverkehr mit VIAC geordnet werden. So kann geprüft werden, ob die Identität des Finanzierers bereits berücksichtigt wurde und ob neue Informationen unverzüglich weiterzugeben sind.

Die Dokumentation sollte die Begriffe Finanzierung, Zuschuss, Rückerstattung und erfolgsabhängige Vergütung nicht vermischen. Gerade bei hybriden Modellen kann eine Vertragsklausel zu Kostenübernahme, Erfolgsbeteiligung oder Sicherheiten für die Einordnung entscheidend sein.

Häufige Fehler bei der Offenlegung vermeiden

Ein häufiger Fehler ist, nur den Finanzierungsvertrag aufzubewahren, aber die Identität des dahinterstehenden Unternehmens nicht eindeutig zu bezeichnen. Ebenso problematisch ist eine verspätete Mitteilung, obwohl die Vereinbarung schon während des Verfahrens geschlossen wurde.

Nicht ausreichend ist außerdem die Annahme, der Finanzierer müsse erst dann genannt werden, wenn ein Schiedsrichter ausdrücklich danach fragt. Art 13a sieht die Offenlegung als eigene Pflicht der Partei vor. Der Conflict Check soll gerade frühzeitig ermöglicht werden.

Schließlich darf die Offenlegung nicht mit einem pauschalen Vorwurf eines Interessenkonflikts verbunden werden. Der sachgerechte nächste Schritt ist eine konkrete Prüfung der Personen, Unternehmen, Mandate und wirtschaftlichen Beziehungen. Für die allgemeine Prüfung der Unabhängigkeit ist der bestehende Beitrag zum Conflict Check vor der Schiedsrichterbestellung ergänzend einzuordnen.

Nächste Schritte im konkreten VIAC-Verfahren

Zuerst sollte feststehen, ob tatsächlich eine außenstehende Person oder Gesellschaft Verfahrenskosten oder eine andere wesentliche Unterstützung übernimmt. Danach sind Identität, Abschlusszeitpunkt und betroffene Partei zu dokumentieren.

Im nächsten Schritt wird geprüft, ob die Information bereits mit Klage oder Klagebeantwortung offengelegt wurde oder ob sie wegen eines späteren Vertragsabschlusses unverzüglich nachgereicht werden muss. Bei einem noch nicht konstituierten Schiedsgericht sollte die Information besonders rasch in die Verfahrenskommunikation aufgenommen werden.

Für die anwaltliche Einordnung sind der vollständige Finanzierungsvertrag, die Schiedsvereinbarung, der bisherige Schriftverkehr und eine kurze Chronologie der Finanzierung hilfreich. Die Schwerpunktseite Schiedsklausel prüfen führt zu den vorgelagerten Fragen der Klausel und Parteienstruktur.

FAQ

Häufige Fragen zu Third-Party Funding bei VIAC

Muss ich einen Drittmittelfinanzierer im VIAC-Verfahren offenlegen?

Ja. Nach Art 13a der Vienna Rules sind das Bestehen der Drittmittelfinanzierung und die Identität des Finanzierers in der Klage, in der Klagebeantwortung oder unverzüglich nach Abschluss einer späteren Finanzierungsvereinbarung offenzulegen.

Muss auch die gesamte Finanzierungsvereinbarung offengelegt werden?

Art 13a nennt als Kernangaben die Existenz der Finanzierung und die Identität des Finanzierers. Ob darüber hinaus Unterlagen oder Angaben benötigt werden, hängt von der konkreten Verfahrenslage und der Prüfung möglicher Interessenkonflikte ab.

Bedeutet die Offenlegung automatisch, dass ein Schiedsrichter befangen ist?

Nein. Die Information ermöglicht zunächst die Prüfung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit. Erst konkrete Beziehungen oder Umstände können die weitere Beurteilung eines möglichen Konflikts auslösen.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.