Schiedsrichterhonorar nach Abberufung: Vergütung und Kostenentscheidung trennen
19. September 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Schiedsrichter scheidet vor dem Endentscheid aus: § 590 ZPO, Honoraranspruch und spätere Kostenentscheidung nach § 609 ZPO getrennt prüfen.
Scheidet ein Schiedsrichter vor dem Endentscheid aus, müssen zwei Fragen getrennt beantwortet werden: Welche Vergütung kann der ausgeschiedene Schiedsrichter verlangen und wer trägt diese Zahlung am Ende des Verfahrens? § 590 ZPO regelt die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts. Die Norm entscheidet für sich allein weder über die Höhe des Honorars noch über die endgültige Kostentragung.
Für die Vergütung kommt es zuerst auf die Vereinbarung mit dem Schiedsrichter und die anwendbaren Verfahrensregeln an. Fehlt eine Entgeltvereinbarung und wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart, kann § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt voraussetzen. Die konkrete Berechnung hängt dann von Auftrag, Tätigkeit, Verfahrensstand und den vereinbarten Grundlagen ab.
Die spätere Kostenentscheidung folgt einem eigenen Prüfungsprogramm. Nach § 609 ZPO entscheidet das Schiedsgericht nach Beendigung des Schiedsverfahrens über den Kostenersatz, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Ein Honoraranspruch und die Frage, welche Partei dieses wirtschaftlich trägt, sind daher nicht dasselbe.
Ist die Honorar- und Kostenfrage nach dem Ausscheiden geordnet?
Der kurze Check trennt Beendigung des Amts, Vergütungsgrundlage und spätere Kostenentscheidung. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Welche Unterlagen zum ausgeschiedenen Schiedsrichter liegen vor?
Vergütung und Kostenersatz getrennt prüfen
Ordnen Sie die Honorarvereinbarung, die erbrachten Leistungen und die Zahlungsaufforderung einerseits sowie die spätere Kostenentscheidung andererseits. Die beiden Fragen brauchen jeweils eine eigene Begründung.
- Honorarvereinbarung und Verfahrensregeln sichern
- Leistungen bis zum Ausscheiden chronologisch erfassen
- Vorläufige Zahlung von endgültigem Kostenersatz trennen
Ausscheiden und Tätigkeit zeitlich klären
Stellen Sie Rücktritt, Parteivereinbarung oder gerichtliche Beendigung dem erteilten Auftrag und den bereits erbrachten Leistungen gegenüber. Erst danach lässt sich die Vergütung belastbar einordnen.
- Beendigungsgrund und Zeitpunkt festhalten
- Bestellungs- und Verfahrensunterlagen abgleichen
- Erbrachte und offene Leistungen trennen
Zahlungsaufforderung und Grundlage sichern
Eine Zahlungsaufforderung allein beantwortet weder die Vergütungsgrundlage noch die spätere Kostentragung. Sichern Sie das vollständige Schreiben, die Vereinbarung und den Verfahrensstand.
- Eingangsdatum und Zahlungsfrist notieren
- Honorarvereinbarung oder anwendbare Regeln suchen
- Zeitpunkt und Art des Ausscheidens dokumentieren
Was § 590 ZPO beim Ausscheiden regelt
Das Amt eines Schiedsrichters endet nach § 590 Abs 1 ZPO, wenn die Parteien dies vereinbaren oder der Schiedsrichter zurücktritt. Die Parteien können unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Entscheidung nach Abs 2 auch ein eigenes Verfahren für die Beendigung vereinbaren.
Ist der Schiedsrichter außerstande, seine Aufgaben zu erfüllen, oder kommt er ihnen nicht in angemessener Frist nach, kann jede Partei unter den Voraussetzungen des § 590 Abs 2 eine gerichtliche Entscheidung über die Beendigung beantragen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 590 Abs 3 stellt außerdem klar, dass ein Rücktritt oder die Zustimmung einer Partei zur Beendigung keine Anerkennung des behaupteten Beendigungsgrundes bedeutet. Die Art der Beendigung muss deshalb gesondert dokumentiert werden.
Den Honoraranspruch eigenständig prüfen
§ 590 ZPO beendet das Amt, legt aber kein konkretes Honorar fest. Maßgeblich ist zunächst, was zur Vergütung vereinbart wurde. Dazu gehören neben einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung auch anwendbare institutionelle Regeln oder Bestellungsunterlagen, wenn sie die Vergütung näher bestimmen.
Fehlt eine Entgeltbestimmung und wurde Unentgeltlichkeit nicht vereinbart, gilt nach § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Das beantwortet noch nicht, welcher Betrag angemessen ist. Dafür müssen Auftrag, Umfang der Tätigkeit, Verfahrensphase, bereits bearbeitete Fragen und die Abrechnung zusammen betrachtet werden.
Eine Abberufung im praktischen Sprachgebrauch kann verschiedene rechtliche Vorgänge meinen. Für die Prüfung ist daher festzuhalten, ob der Schiedsrichter zurückgetreten ist, die Parteien die Beendigung vereinbart haben oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 590 Abs 2 ergangen ist.
Erbrachte Leistungen und Abrechnung ordnen
Für die Abrechnung sollte eine Chronologie erstellt werden. Erfasst werden Bestellung, Annahme des Amts, Verfahrensanordnungen, Schriftsätze, Sitzungen, Beratungen, bereits beantwortete Fragen und der Zeitpunkt der Beendigung. So wird sichtbar, welche Tätigkeiten vor dem Ausscheiden abgeschlossen oder begonnen wurden.
Die Zahlungsaufforderung sollte mit der Honorarvereinbarung und den Verfahrensunterlagen abgeglichen werden. Prüfen Sie Position, Berechnungsmaßstab, bereits geleistete Zahlungen, offene Leistungen und allfällige Vorgaben für eine Abrechnung. Eine sachliche Beanstandung benennt die konkrete Abweichung und die gewünschte Klärung.
Die Frage der Ersatzbestellung oder einer Wiederholung von Verfahrensschritten gehört in einen eigenen Prüfungsstrang. Dieser Beitrag klärt die Vergütung der ausgeschiedenen Person und ihre spätere Einordnung bei den Kosten.
Vorläufige Zahlung und endgültigen Kostenersatz trennen
Die Zahlung an den ausgeschiedenen Schiedsrichter betrifft zunächst die Erfüllung eines möglichen Vergütungsanspruchs. Sie beantwortet nicht, welche Partei diesen Betrag im Verhältnis zur anderen Partei endgültig tragen muss. Diese zweite Frage wird erst im Rahmen der Kostenentscheidung relevant.
Nach § 609 Abs 1 ZPO entscheidet das Schiedsgericht bei Beendigung des Schiedsverfahrens über die Verpflichtung zum Kostenersatz, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Es berücksichtigt die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Ausgang des Verfahrens. Die Ersatzpflicht kann angemessene Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung umfassen.
Wer das Honorar zunächst bezahlt, sollte daher Zahlungsbeleg, Abrechnung, Honorarvereinbarung und die Unterlagen zur Beendigung des Amts aufbewahren. Die vorläufige Zahlung allein begründet keine sichere Aussage über den späteren Kostenersatz.
Die Kostenentscheidung nach § 609 ZPO einordnen
§ 609 Abs 3 ZPO sieht vor, dass das Schiedsgericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz den zu ersetzenden Betrag festsetzt, wenn dies bereits möglich ist und die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben werden. Die Kostentragung und die konkrete Höhe sind damit eng verbunden, bleiben aber zwei Prüfungsschritte.
Ist die Festsetzung noch nicht möglich oder unterblieben, kann nach § 609 Abs 5 ZPO ein gesonderter Schiedsspruch ergehen. Für das Honorar des ausgeschiedenen Schiedsrichters ist deshalb zu klären, ob der Betrag bereits feststeht, noch geprüft werden muss oder erst in einer späteren Kostenentscheidung berücksichtigt werden kann.
Eine konkrete Kostenargumentation sollte den Verfahrensausgang, das Verhalten der Parteien, den Anlass des Ausscheidens und die Angemessenheit der geltend gemachten Position zusammenführen. Welche dieser Umstände Gewicht haben, hängt vom Einzelfall und von allfälligen Parteivereinbarungen ab.
Unterlagen für die Prüfung sichern
Für die Prüfung gehören Schiedsvereinbarung, Bestellungsunterlagen, Honorarvereinbarung, anwendbare Verfahrensregeln, Rücktritts- oder Beendigungserklärung, allfällige gerichtliche Entscheidung und die Abrechnung in einen gemeinsamen Aktenbestand. Ergänzen Sie Verfahrenskalender, Sitzungsunterlagen und Zahlungsbelege.
Kennzeichnen Sie in einer Tabelle den Zeitpunkt jeder Leistung, die vereinbarte oder behauptete Vergütung, die bereits bezahlten Beträge und die offene Position. In einer getrennten Spalte wird festgehalten, ob es um den unmittelbaren Vergütungsanspruch oder um die spätere Kostenverteilung geht.
Bei Fragen zur Person des Schiedsrichters oder zu einem möglichen Ablehnungsgrund ist der Beitrag zur versäumten Ablehnung des Schiedsrichters die passende Ergänzung. Wenn zugleich die Wirksamkeit der Schiedsklausel zweifelhaft ist, behandelt der Beitrag zum Widerspruch zwischen AGB und Schiedsklausel diesen eigenen Prüfungsbereich.
Häufige Fragen zum Schiedsrichterhonorar nach dem Ausscheiden
Regelt § 590 ZPO automatisch die Höhe des Schiedsrichterhonorars? Nein. § 590 ZPO regelt die vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts. Die Vergütung ist anhand der Honorarvereinbarung, der anwendbaren Regeln und gegebenenfalls nach § 1152 ABGB zu prüfen.
Bedeutet die Zahlung des Honorars bereits die endgültige Kostentragung? Nein. Die Zahlung erfüllt zunächst einen möglichen Vergütungsanspruch. Über den Kostenersatz zwischen den Parteien entscheidet das Schiedsgericht nach den anwendbaren Vereinbarungen und § 609 ZPO.
Kann die Kostenentscheidung später erfolgen? Ja. § 609 Abs 5 ZPO ermöglicht einen gesonderten Schiedsspruch, wenn die Entscheidung über den Kostenersatz oder die Festsetzung des Betrags bei Beendigung des Schiedsverfahrens noch nicht möglich ist.
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Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.