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Schiedsrichterhonorar und Kostenvorschuss: Unangemessene Anforderung prüfen

Schiedsrichterhonorar und VIAC-Kostenvorschuss prüfen: Welche Berechnungsgrundlage gilt, wie Einwände wirken und was bei einer Nachforderung zu tun ist.

Eine hohe oder nicht nachvollziehbare Anforderung für Schiedsrichterhonorar und Kostenvorschuss sollte im VIAC-Verfahren sofort anhand ihrer Berechnungsgrundlage geprüft werden. Art 42 der Vienna Rules trennt Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und voraussichtliche Auslagen. Der Vorschuss wird außerdem für Klagen und Widerklagen getrennt festgesetzt. Eine Abweichung von der eigenen Erwartung beweist daher noch keine unzulässige Forderung.

Für einen fundierten Einwand müssen Streitwert, einzelne Ansprüche, Besetzung des Schiedsgerichts, Verfahrensstand und zusätzliche Verfahrensschritte zusammen betrachtet werden. Art 44 knüpft die Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare grundsätzlich an den Streitwert und die Gebührentabelle. Bei einem Dreiersenat gilt für die Schiedsrichterhonorare eine andere Berechnungsgröße als bei einem Einzelschiedsrichter.

Dieser Beitrag zeigt, welche Unterlagen die Anforderung erklären, wann eine Nachforderung zulässig erscheinen kann und wie ein Einwand formuliert werden sollte. Die vorläufige Finanzierung des Verfahrens bleibt von der späteren Kostenentscheidung nach § 609 ZPO und Art 38 der Vienna Rules getrennt.

Situationscheck

Ist der Einwand gegen den Kostenvorschuss vorbereitet?

Der kurze Check ordnet Berechnung, Verfahrensstand und Unterlagen. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Sind Vorschussanforderung, Streitwert, Schiedsrichterzahl und betroffene Ansprüche vollständig dokumentiert?

02Ergebnis

Berechnung und Einwand gemeinsam prüfen

Die wesentlichen Berechnungsdaten liegen vor. Jetzt sollten Streitwert, Gebührenpositionen, Schiedsrichterzahl, zusätzliche Auslagen und die konkrete Zahlungsfrist miteinander abgeglichen werden.

  • Vorschussanforderung und Anlagen sichern
  • Anspruchsbezogene Berechnung nachvollziehen
  • Einwand und Zahlungsstrategie trennen

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Was der VIAC-Kostenvorschuss umfasst

Nach Art 42 Abs 1 der Vienna Rules setzt der Generalsekretär den Vorschuss für die voraussichtlichen Verwaltungskosten von VIAC, die voraussichtlichen Schiedsrichterhonorare und die voraussichtlichen Auslagen einschließlich einer allfälligen Umsatzsteuer fest. Klagen und Widerklagen werden dabei getrennt berücksichtigt.

Art 44 Abs 1 ordnet die Verfahrenskosten näher. Dazu gehören Verwaltungskosten, Schiedsrichterhonorare und angemessene Auslagen, etwa Reise- und Aufenthaltskosten, Kosten für Mitteilungen oder einen Gerichtsberichterstatter. Parteikosten und weitere verfahrensbezogene Aufwendungen sind davon zu unterscheiden. Eine Vorschussanforderung darf daher mehrere Positionen enthalten, muss sich aber auf das konkrete Verfahren beziehen.

Die Frage, ob ein Betrag angemessen erscheint, beginnt mit der Aufschlüsselung. Eine pauschale Beanstandung des Gesamtbetrags zeigt noch nicht, welche Position, welcher Anspruch oder welcher Berechnungswert unrichtig sein soll.

Welche Berechnungsfaktoren zu prüfen sind

Art 44 Abs 2 knüpft die Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare grundsätzlich an den Streitwert und die Gebührentabelle in Anlage 3. Für die Prüfung ist deshalb zuerst festzuhalten, welcher Betrag für jede einzelne Forderung angesetzt wurde. Bei einer teilweise geltend gemachten oder klar zu niedrig bewerteten Forderung darf der Generalsekretär nach Art 44 Abs 3 von der Parteibewertung abweichen.

Bei mehreren Parteien können die Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare nach Art 44 Abs 4 erhöht werden. Für Widerklagen gelten nach Art 44 Abs 5 eigene Berechnungen. Ein Aufrechnungsanspruch kann nach Abs 6 ebenfalls gesondert berücksichtigt werden, soweit zusätzliche Fragen zu beurteilen sind. Ein Beitrittsantrag kann nach Abs 7 einen eigenen Vorschuss auslösen.

Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts wirkt sich ebenfalls aus. Die in Anlage 3 genannten Schiedsrichterhonorare gelten für einen Einzelschiedsrichter. Das Gesamthonorar eines Senats beträgt nach Art 44 Abs 8 grundsätzlich das Zweieinhalbfache des Satzes für einen Einzelschiedsrichter. Daraus folgt keine automatische Richtigkeit jeder konkreten Anforderung, aber ein wichtiger Prüfpunkt.

Wann ein zusätzlicher Vorschuss entstehen kann

Im laufenden Verfahren kann sich die voraussichtliche Kostenbasis verändern. Art 42 Abs 12 sieht für einen zusätzlichen Vorschuss grundsätzlich dasselbe Verfahren wie für den ursprünglichen Vorschuss vor. Bis zur Deckung werden die Ansprüche, die zur Erhöhung geführt haben, grundsätzlich nicht behandelt. Bei ausbleibender Zahlung kann das Schiedsgericht das Verfahren ganz oder teilweise aussetzen oder der Generalsekretär es für die betroffenen Ansprüche beenden.

Art 43 betrifft zusätzliche Verfahrensschritte mit Kostenfolgen. Dazu zählen etwa die Bestellung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, ein Wortprotokoll, ein Lokalaugenschein oder die Verlegung der Verhandlung. Das Schiedsgericht teilt den Bedarf dem Generalsekretär mit. Die konkrete Maßnahme darf grundsätzlich erst durchgeführt werden, wenn ihre voraussichtlichen Kosten ausreichend gedeckt sind.

Eine Nachforderung sollte deshalb immer mit dem neuen Verfahrensschritt verbunden werden. Zu prüfen sind Anlass, betroffene Ansprüche, voraussichtliche Kosten, bereits geleistete Beträge und die Frage, ob frühere Zahlungen angerechnet wurden. Art 42 Abs 7 sieht eine Gutschrift bereits bezahlter Vorschüsse auf den neu bestimmten Anteil vor.

Wie ein Einwand gegen die Anforderung aufgebaut wird

Ein brauchbarer Einwand bezeichnet zuerst die konkrete Aufforderung, den Eingang und die gesetzte Zahlungsfrist. Danach sollte er den angesetzten Streitwert, die betroffenen Ansprüche, die Zahl der Schiedsrichter und jede einzelne beanstandete Position nennen. Die gewünschte Reaktion muss klar sein: etwa eine Erläuterung, eine Korrektur der Zuordnung oder die Prüfung einer geänderten Anspruchsbasis.

Wenn der Streitwert nach einer Anspruchsreduktion gesunken ist, kommt es auf den Zeitpunkt an. Art 44 Abs 10 berücksichtigt eine Reduktion bei der Berechnung der Verwaltungsgebühren und Schiedsrichterhonorare nur, wenn sie vor der Übermittlung der Akte an das Schiedsgericht vorgenommen wurde. Eine spätere Reduktion wirkt daher nicht automatisch auf jede frühere Berechnung zurück.

Der Einwand sollte die Fortführung des Verfahrens mitdenken. Wer eine Zahlung vollständig zurückhält, obwohl ein Teil des Vorschusses nachvollziehbar und fristgebunden ist, kann die Behandlung der betroffenen Ansprüche gefährden. Der Beitrag zum nicht gezahlten Kostenvorschuss erläutert die Folgen einer offenen Zahlung durch eine Partei.

Zahlung unter Vorbehalt und Vorleistung einordnen

Die Vienna Rules sehen die Zahlung des Vorschusses als Verpflichtung der Parteien vor. Nach Art 42 Abs 4 ist der Vorschuss grundsätzlich binnen 30 Tagen nach Erhalt der Zahlungsaufforderung in gleichen Teilen zu bezahlen. In Mehrparteienverfahren tragen Kläger und Beklagte die Hälften grundsätzlich gemeinsam, sofern der Generalsekretär nicht anders entscheidet.

Zahlt eine Partei ihren Anteil nicht oder nicht vollständig, fordert der Generalsekretär die andere Partei nach Art 42 Abs 9 zur Zahlung des offenen Betrags binnen 30 Tagen auf. Die Verpflichtung der säumigen Partei bleibt bestehen. Nach Art 42 Abs 10 kann die zahlende Partei bei bejahter Zuständigkeit des Schiedsgerichts beantragen, dass ihr der vorgestreckte Anteil ersetzt wird.

Eine Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt kann die eigene Rechtsposition dokumentieren, ersetzt aber keine Prüfung der anwendbaren Regeln und der konkreten Aufforderung. Der Vorbehalt sollte klar zwischen der Finanzierung des laufenden Verfahrens und dem Einwand gegen die Höhe oder Zuordnung unterscheiden.

Vorschuss und endgültige Kostenentscheidung trennen

Der Kostenvorschuss beantwortet, ob das Verfahren aktuell finanziert ist. Die endgültige Kostenentscheidung folgt später. Art 38 Abs 1 und 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht bei Beendigung des Verfahrens die Kosten der Schiedsgerichtsbarkeit und die angemessenen Parteikosten festlegt und bestimmt, wer sie trägt. Es entscheidet dabei grundsätzlich nach eigenem Ermessen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Auch § 609 ZPO betrifft die Entscheidung über den Kostenersatz bei Beendigung des Schiedsverfahrens. Das Schiedsgericht kann die Umstände des Einzelfalls und den Ausgang berücksichtigen. Art 38 Abs 2 nennt außerdem das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter sowie ihren Beitrag zu einer effizienten und kostengünstigen Verfahrensführung.

Die Zahlung eines Vorschusses ist deshalb weder ein Anerkenntnis der endgültigen Kostentragung noch ein Verzicht auf einen späteren Kostenersatz. Zahlungsbelege, Aufforderungen, Einwände und Entscheidungen sollten für die spätere Kostenprüfung vollständig aufbewahrt werden. Die Seite Schiedsverfahren vorbereiten ordnet die Kostenfrage in den gesamten Verfahrensablauf ein.

Unterlagen für die Prüfung sichern

Für die Prüfung gehören die Schiedsvereinbarung, die Klage, eine allfällige Widerklage oder Aufrechnung, die VIAC-Zahlungsaufforderung und alle Anlagen zusammen. Ergänzen Sie die Benennungs- oder Bestellungsmitteilungen der Schiedsrichter, den aktuellen Verfahrenskalender und die bisher geleisteten Zahlungen.

Erstellen Sie eine übersichtliche Berechnung mit Streitwert je Anspruch, Vorschussposition, bisheriger Zahlung, Nachforderung und betroffener Verfahrenshandlung. Bei Übersetzungen, Sachverständigen oder anderen Zusatzschritten sollte die erwartete Leistung getrennt beschrieben werden. So wird sichtbar, ob es um die Höhe, die Anspruchszuordnung, die Besetzung oder eine neue Verfahrensmaßnahme geht.

Für die Vorbereitung eines Antrags hilft auch der Beitrag zum VIAC-Schiedsantrag. Wenn die Besetzung die Berechnung beeinflusst, ergänzt der Beitrag zu Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat die dafür maßgeblichen Fragen.

FAQ

Häufige Fragen zu Honorar und Kostenvorschuss

Kann ich eine hohe VIAC-Vorschussanforderung zurückweisen?

Ein Einwand ist möglich, wenn Berechnungsgrundlage, Streitwert, Anspruchszuordnung oder einzelne Kostenpositionen nicht nachvollziehbar sind. Die Aufforderung sollte vollständig geprüft und innerhalb der gesetzten Frist konkret beanstandet werden.

Warum kann ein zusätzlicher Kostenvorschuss verlangt werden?

Ein zusätzlicher Vorschuss kann erforderlich werden, wenn sich die voraussichtlichen Kosten erhöhen oder zusätzliche Verfahrensschritte wie Sachverständige, Dolmetscher oder Übersetzer notwendig werden. Art 42 Abs 12 und Art 43 der Vienna Rules regeln dafür eigene Abläufe.

Entscheidet der Kostenvorschuss schon über die endgültige Kostenverteilung?

Nein. Der Vorschuss finanziert das laufende Verfahren. Über die endgültige Tragung der Verfahrenskosten und angemessenen Parteikosten entscheidet das Schiedsgericht später nach den anwendbaren Vereinbarungen, § 609 ZPO und Art 38 der Vienna Rules.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.