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Schiedsklausel nach Streitbeginn erweitern: Was der Parteiwille bewirkt

Eine bestehende Schiedsklausel nach Streitbeginn erweitern: Wie Parteiwille, Zustimmung und Verfahrensstand die Reichweite bestimmen.

Eine bestehende Schiedsklausel kann nach Beginn eines Streits erweitert werden, wenn beide Parteien den zusätzlichen Streitgegenstand oder das zusätzliche Rechtsverhältnis klar dem Schiedsgericht zuweisen. Der Parteiwille muss aus einer nachvollziehbaren Vereinbarung hervorgehen. Einseitiges Vorbringen oder die bloße Teilnahme am laufenden Verfahren ersetzt diese Einigung nicht.

Nach § 581 Abs 1 ZPO beziehen sich Schiedsvereinbarungen auf bestimmte oder bestimmbare Streitigkeiten aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsverhältnis. Für die nachträgliche Erweiterung sind deshalb der ursprüngliche Klauseltext, die neue Vereinbarung und der konkrete Antrag gemeinsam zu lesen. § 583 ZPO stellt zusätzliche Anforderungen an die Form der Schiedsvereinbarung.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Erweiterung einer bereits bestehenden Schiedsvereinbarung nach Streitbeginn. Die erstmalige Formprüfung, die Verlegung des Schiedssitzes nach Tribunalbildung, die Verfahrenssprache und die Konsolidierung mehrerer Verfahren bleiben ausgeklammert.

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Ist die Erweiterung der Schiedsklausel klar vereinbart?

Der kurze Check ordnet Zustimmung, Streitgegenstand und Verfahrensstand. Eine Anfrage wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Wie wurde der zusätzliche Streitgegenstand dem Schiedsgericht zugewiesen?

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Erweiterung anhand der Vereinbarung und Akte abgleichen

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Was nach Streitbeginn geändert werden kann

Nach Streitbeginn können die Parteien eine bereits vorhandene Schiedsvereinbarung auf einen zusätzlichen Anspruch oder ein weiteres Rechtsverhältnis erstrecken. Diese Erklärung ist von der Änderung eines einzelnen Vertragsdokuments zu unterscheiden. Im ersten Fall geht es um die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für einen neuen Streitstoff. Im zweiten Fall geht es um den Inhalt eines Vertrags, der bereits von der Klausel erfasst sein kann.

Der zusätzliche Gegenstand muss erkennbar beschrieben sein. Eine Erklärung wie „alle weiteren Streitigkeiten aus unserer Zusammenarbeit“ lässt offen, welche Ansprüche gemeint sind. Präziser ist die Bezeichnung des Vertrags, der Leistung, des Anspruchs und des konkreten Begehrens. So lässt sich später feststellen, ob die Parteien gerade diesen Streit dem Schiedsgericht zuweisen wollten.

Die Erweiterung kann auch die Verfahrensgrundlage betreffen. Bei VIAC-Verfahren erlaubt Art 1 Abs 2 der Vienna Rules eine Vereinbarung vor oder nach Entstehung des Streits. Das bestätigt die zeitliche Möglichkeit einer späteren Vereinbarung. Es ersetzt die Prüfung nicht, ob die Parteien den zusätzlichen Streitgegenstand tatsächlich einbezogen haben.

Warum Parteiwille und Bestimmbarkeit zusammengehören

§ 581 Abs 1 ZPO verlangt einen bestimmten oder bestimmbaren Streitgegenstand. Bei einer nachträglichen Erweiterung ist der Streit regelmäßig schon bekannt. Das erleichtert die Beschreibung, macht eine klare Vereinbarung aber nicht entbehrlich. Der Text muss erkennen lassen, ob die Parteien den bereits anhängigen Anspruch, einen neuen Anspruch oder beide Streitstoffe erfassen wollen.

Für die Auslegung sind die Erklärung, der ursprüngliche Vertrag und die Kommunikation zum Streitbeginn heranzuziehen. Ein gemeinsamer Wunsch nach einer einheitlichen Lösung kann den Zweck erklären. Er darf einen fehlenden Bezug zum zusätzlichen Anspruch aber nicht ersetzen. Die Reichweite folgt aus der Vereinbarung und ihrem Zusammenhang.

Praktisch sollte die Erklärung den bisherigen Klauseltext, die ergänzte Streitigkeit, die Parteien, die gewünschte Verfahrensordnung und den Stand des Verfahrens nennen. Bei einer Einschränkung gehört auch der ausgenommene Bereich in das Dokument. Dadurch wird die Grenze zwischen Erweiterung und bloßer Verfahrensabstimmung sichtbar.

Form und Zustimmung dokumentieren

§ 583 ZPO regelt die Form der Schiedsvereinbarung. Bei einer späteren Erweiterung muss daher nicht nur der zusätzliche Streitgegenstand feststehen. Auch die Form der gemeinsamen Erklärung und ihre Zuordnung zu den Parteien sind zu sichern. Ein unterschriebenes Ergänzungsdokument oder eine eindeutig zuordenbare Kommunikation kann dafür entscheidend sein.

Die Unterlagen sollten den genauen Text der Erklärung, den Absender, den Zugang und die Antwort der anderen Partei enthalten. Bei einem Austausch von Schriftsätzen ist zu prüfen, ob die Gegenpartei der Erweiterung ausdrücklich zustimmt oder nur zum ursprünglichen Streit vorträgt. Schweigen sollte nicht als Zustimmung behandelt werden, wenn die Dokumente keine eindeutige Grundlage dafür geben.

Die Prüfung der Form einer Schiedsvereinbarung bei E-Mail und Bezugnahme betrifft die allgemeine Dokumentation. Für die hier behandelte Erweiterung kommt zusätzlich hinzu, dass die Erklärung zeitlich nach dem Streitbeginn liegt und ihren neuen Inhalt klar bezeichnen muss.

Welche Wirkung die Erweiterung im Verfahren hat

Eine wirksame Erweiterung kann den Entscheidungsrahmen des Schiedsgerichts vergrößern. Der neue Streitstoff wird dadurch zum Gegenstand des Verfahrens, soweit die Vereinbarung und die Verfahrensregeln das tragen. Das Schiedsgericht muss die Parteien zum ergänzten Vorbringen hören und die weitere Verfahrensgestaltung daran ausrichten.

Bei einem institutionellen VIAC-Verfahren verlangt Art 7 Abs 2.6 der Vienna Rules Angaben zur Schiedsvereinbarung und ihrem Inhalt. Wird ein zusätzlicher Anspruch eingebracht, muss die Akte deshalb erkennen lassen, auf welche Vereinbarung die Zuständigkeit gestützt wird. Art 9 behandelt Gegenforderungen als eigene Verfahrensfrage. Eine nachträgliche Erweiterung der Schiedsvereinbarung sollte damit nicht verwechselt werden.

Das Schiedsgericht entscheidet nach Art 24 der Vienna Rules über seine eigene Zuständigkeit. Eine Partei kann die Überschreitung des Zuständigkeitsumfangs rügen, sobald der betreffende Gegenstand in das Verfahren eingeführt wird. § 592 ZPO ist für die österreichische Zuständigkeitsprüfung ebenfalls maßgeblich. Der Zeitpunkt des Vorbringens und der genaue Inhalt des Antrags gehören daher in die Aktennotiz.

Erweiterung und Verfahrensordnung abstimmen

Die Parteien können mit der Erweiterung auch klären, welche institutionellen Regeln gelten sollen. Bei VIAC ist die Vereinbarung über die Vienna Rules vor oder nach Streitbeginn möglich. Für die Abnahme durch VIAC bleiben die Angaben zum Streit, zur Schiedsvereinbarung und zum Verfahrensstand erforderlich.

Die neue Vereinbarung ändert den Schiedssitz oder die Verfahrenssprache nicht automatisch. Diese Punkte folgen eigenen Vereinbarungen und Regeln. Wer mehrere Fragen in einem Ergänzungsdokument behandelt, sollte jede Entscheidung gesondert formulieren. So bleibt erkennbar, welche Erklärung den Streitgegenstand erweitert und welche nur den Ablauf betrifft.

Bei einem bereits gebildeten Schiedsgericht ist außerdem zu prüfen, ob zusätzliche Parteien oder neue Ansprüche besondere Verfahrensschritte auslösen. Eine Erweiterung zwischen den bisherigen Parteien schafft nicht ohne Weiteres die Zustimmung einer außenstehenden Person. Die Themen Beitritt und Konsolidierung sind deshalb von der hier behandelten Parteivereinbarung getrennt zu halten.

Welche Unterlagen für die Prüfung nötig sind

Für die Prüfung werden die ursprüngliche Schiedsklausel, der Vertrag mit seinen Anlagen und die vollständige Erklärung zur Erweiterung benötigt. Dazu kommen der Schiedsantrag, bisherige Schriftsätze, Zustellnachweise und Verfahrensanordnungen. Der zeitliche Ablauf muss zeigen, wann der Streit begann und wann die Erweiterung erklärt wurde.

Ordnen Sie für jeden Anspruch das zugrunde liegende Rechtsverhältnis, die gewünschte Rechtsfolge und die Erklärung der Gegenpartei zu. Markieren Sie, ob die Erweiterung ausdrücklich bestätigt, nur erörtert oder bestritten wurde. Bei einem VIAC-Verfahren sind außerdem die Kommunikation mit dem Sekretariat und Angaben zur anwendbaren Verfahrensordnung wichtig.

Für die allgemeine Reichweite einer Schiedsvereinbarung bietet die Seite Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag eine ergänzende Einordnung. Die Abgrenzung zum Schiedsort ist in der Gegenüberstellung von Schiedsort und Verhandlungsort beschrieben.

FAQ

Häufige Fragen zur Erweiterung der Schiedsklausel

Kann eine Schiedsklausel nach Beginn des Streits erweitert werden?

Ja. Die Parteien können den zusätzlichen Streitgegenstand nachträglich dem Schiedsgericht zuweisen. Dafür müssen Zustimmung, Inhalt und Form der Vereinbarung nachvollziehbar feststehen.

Reicht es, wenn eine Partei den neuen Anspruch im Verfahren vorträgt?

Nein. Einseitiges Vorbringen beweist keine Erweiterung der Schiedsvereinbarung. Die Gegenpartei muss dem zusätzlichen Streitgegenstand in einer auslegbaren und formgerechten Erklärung zustimmen.

Wann muss die Reichweite der Erweiterung gerügt werden?

Die Zuständigkeit sollte geprüft und eine Überschreitung des vereinbarten Umfangs unverzüglich geltend gemacht werden. Nach § 592 ZPO und Art 24 der Vienna Rules sind der konkrete Antrag und der Zeitpunkt des Vorbringens entscheidend.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.