Schiedshängigkeit bei verschiedenen Parteien: Wann das staatliche Gericht weiterverhandelt
6. September 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Schiedshängigkeit nach § 584 Abs 3 ZPO: Warum eine notwendige Streitgenossenschaft keine zusätzliche Partei im Schiedsverfahren schafft.
Schiedshängigkeit nach § 584 Abs 3 ZPO setzt voraus, dass Parteien und Streitgegenstand des staatlichen Verfahrens mit dem bereits anhängigen Schiedsverfahren übereinstimmen. Eine notwendige Streitgenossenschaft kann die gemeinsame Entscheidung eines Anspruchs verlangen. Sie macht eine Person, die in der Schiedsklage nicht genannt ist, aber nicht automatisch zur Partei dieses Schiedsverfahrens.
Der Oberste Gerichtshof hat diese Grenze in der Entscheidung 8 Ob 119/25w vom 24. Juni 2026 klargestellt. Im Anlassfall war die Klage vor dem staatlichen Gericht gegen ein Mitglied gerichtet, während das Schiedsverfahren die Genossenschaft betraf. Die Einrede der Schiedshängigkeit scheiterte bereits an der fehlenden Parteienidentität.
Für die Praxis müssen deshalb drei Fragen getrennt geprüft werden: Wer ist Partei des Schiedsverfahrens, welcher Anspruch ist dort anhängig und welche eigene Wirkung hat die Schiedsklausel? Erst danach lässt sich beurteilen, ob das staatliche Verfahren zurückzuweisen ist oder weiterlaufen darf.
Sind Schiedsverfahren und staatliche Klage wirklich identisch?
Der kurze Check ordnet Parteien, Anspruch und Klausel. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Richtet sich das anhängige Schiedsverfahren gegen dieselben Parteien wie die staatliche Klage?
Identität und Anspruch im Detail vergleichen
Die zentrale Voraussetzung ist erfüllt. Vergleichen Sie jetzt den konkreten Anspruch, die Schiedsklage, den staatlichen Klageantrag und den Stand beider Verfahren.
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Parteistellung anhand der Akten klären
Eine Vertretung oder Nebenintervention ersetzt die Prüfung der Parteistellung nicht. Entscheidend sind Schiedsklage, Beitrittserklärung, Zustellungen und eine ausdrückliche Einbeziehung.
- Schiedsklage und Beitrittserklärungen sichern
- Vollmachten und Zustellungen dokumentieren
- Verfahrensrolle jeder Person festhalten
Schiedshängigkeit und Zuständigkeit auseinanderhalten
Verschiedene Parteien schließen eine Schiedsklausel nicht aus. Für § 584 Abs 3 ZPO fehlt dann jedoch regelmäßig die notwendige Parteienidentität. Die sachliche Zuständigkeit ist gesondert zu prüfen.
- Parteien jedes Verfahrens tabellarisch zuordnen
- Streitgegenstände getrennt beschreiben
- Wortlaut und Reichweite der Klausel prüfen
Was Schiedshängigkeit nach § 584 Abs 3 ZPO bedeutet
§ 584 Abs 3 ZPO verhindert, dass derselbe Anspruch gleichzeitig in einem anhängigen Schiedsverfahren und in einem weiteren Verfahren vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht ausgetragen wird. Wird wegen desselben Anspruchs eine weitere Klage eingebracht, ist sie zurückzuweisen. Die Norm schützt damit vor parallelen Entscheidungen über denselben Streit.
Die Vorschrift unterscheidet sich von § 584 Abs 1 ZPO. Abs 1 betrifft die sachliche Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts, wenn eine Angelegenheit von einer Schiedsvereinbarung erfasst ist und die beklagte Partei rechtzeitig die Einrede erhebt. Abs 3 setzt ein bereits anhängiges Schiedsverfahren über denselben Anspruch voraus.
Die Prüfung der Schiedsklausel beantwortet daher eine andere Vorfrage als die Schiedshängigkeit. Ein Vertrag kann eine Schiedsvereinbarung enthalten, obwohl die konkrete staatliche Klage wegen fehlender Identität der Parteien oder des Anspruchs nicht schiedshängig ist.
Warum die Parteienidentität den Ausschlag gibt
Nach der Entscheidung 8 Ob 119/25w müssen die Parteien des staatlichen Verfahrens und des Schiedsverfahrens übereinstimmen. Dafür ist auf die tatsächliche Parteistellung abzustellen. Maßgeblich ist, wer in der Schiedsklage als Partei aufscheint und gegen wen sich der dort geltend gemachte Anspruch richtet.
Eine andere Person kann wirtschaftlich betroffen sein, dieselbe Vertragsstruktur nutzen oder von einer Entscheidung mittelbar berührt werden. Diese Umstände ersetzen die formelle und inhaltliche Prüfung der Parteistellung nicht. Auch eine gemeinsame Vertretung zweier Beteiligter schafft für sich allein keine zusätzliche Partei.
Bei einer Nebenintervention ist zu unterscheiden: Der Nebenintervenient unterstützt eine Partei. Er wird dadurch nicht automatisch zum Kläger oder Beklagten des Verfahrens. Für die Schiedshängigkeit bleibt entscheidend, ob er selbst Partei des Schiedsverfahrens geworden ist.
Notwendige Streitgenossenschaft führt nicht automatisch zur Einbeziehung
Eine notwendige Streitgenossenschaft betrifft die Frage, gegen wen eine Entscheidung einheitlich ergehen muss. Sie kann für die Zulässigkeit oder Begründetheit einer Klage wichtig sein. Aus ihr folgt aber nicht, dass eine in der Schiedsklage fehlende Person ohne weiteren Verfahrensschritt zur Partei des Schiedsverfahrens wird.
Der OGH formuliert den Unterschied klar: Für die Schiedshängigkeit zählt, wer allenfalls Partei des Schiedsverfahrens ist, nicht wer Partei sein sollte. Eine notwendige Streitgenossenschaft zieht daher keine dritte Person kraft Gesetzes in die Schiedsklage. Im staatlichen Verfahren kann die fehlende notwendige Beteiligung eine andere prozessuale Folge haben.
Eine Einbeziehung Dritter kann im Schiedsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der Parteiautonomie und der freien Verfahrensgestaltung möglich sein. § 594 ZPO bietet dafür den verfahrensrechtlichen Rahmen. Im konkreten Fall muss die Einbeziehung jedoch erfolgt und dokumentiert sein. Eine bloße Annahme genügt nicht.
Die Identität des Streitgegenstands gesondert prüfen
Neben den Parteien muss auch der Streitgegenstand identisch sein. Dafür reicht es nicht, dass beide Verfahren dasselbe Projekt, dieselbe Gesellschaft oder dieselben Beschlüsse betreffen. Zu vergleichen sind der konkrete Antrag, der rechtliche Anspruch und der Sachverhalt, aus dem dieser Anspruch hergeleitet wird.
Zwei Verfahren können dieselben Beteiligten haben und trotzdem unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. Ein Verfahren über die Wirksamkeit eines Anteilserwerbs ist etwa von einer Klage auf Schadenersatz oder von einer Anfechtung eines anderen Beschlusses zu trennen. Die wirtschaftliche Verbindung allein begründet keine Schiedshängigkeit.
Die bestehende Seite zum Mehrparteien-Schiedsverfahren behandelt den gebundenen Parteienkreis und die Reichweite einer Schiedsklausel. Für § 584 Abs 3 ZPO kommt zusätzlich der Vergleich der bereits anhängigen Ansprüche hinzu.
Welche Folgen die Prüfung für das staatliche Verfahren hat
Stehen Parteien und Streitgegenstand fest, muss das staatliche Gericht den Verfahrensstand und den Inhalt der Einreden prüfen. Liegt Schiedshängigkeit vor, darf der weitere Rechtsstreit über denselben Anspruch nicht fortgeführt werden. Fehlt die Parteienidentität, greift § 584 Abs 3 ZPO nach der OGH-Entscheidung schon aus diesem Grund nicht.
Das bedeutet nicht automatisch, dass das staatliche Gericht in jedem Fall sachlich zuständig ist. Die Schiedsklausel kann eine eigenständige Einrede nach § 584 Abs 1 ZPO auslösen. Dafür muss die konkrete Angelegenheit vom Wortlaut und der Reichweite der Vereinbarung erfasst sein. Beide Prüfungen gehören in getrennte Argumentationsschritte.
Bei einer staatlichen Klage trotz Klausel sollte die beklagte Partei deshalb rasch zwischen der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und der Einrede der Schiedshängigkeit unterscheiden. Der Beitrag Staatliches Gericht trotz Schiedsklausel erläutert die erste Einrede und ihre zeitgerechte Prüfung.
Unterlagen und Prüfreihenfolge für die Praxis
Für die Identitätsprüfung brauchen Sie zunächst die vollständige Schiedsklage mit allen Beilagen. Hinzu kommen der staatliche Klageantrag, allfällige Klagebeantwortungen, Beitrittserklärungen, Vollmachten und Zustellnachweise. Auszüge oder ein Aktenvermerk über den wirtschaftlichen Zusammenhang reichen für die Parteizuordnung selten aus.
Erstellen Sie danach eine Vergleichstabelle mit vier Spalten: Partei im Schiedsverfahren, Partei im staatlichen Verfahren, geltend gemachter Anspruch und konkrete Rechtsfolge. Ergänzen Sie Einbringungsdaten und Verfahrensstand. So wird sichtbar, ob tatsächlich derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien anhängig ist.
Für die Vorbereitung des Schiedsverfahrens sollte außerdem festgehalten werden, ob und wann ein Dritter ausdrücklich als Partei einbezogen wurde. Bei verbundenen Verfahren ist der Unterschied zur Konsolidierung zweier VIAC-Verfahren wichtig: Konsolidierung betrifft mehrere bereits anhängige Schiedsverfahren, Schiedshängigkeit die Sperre eines weiteren Verfahrens über denselben Anspruch.
Was die OGH-Entscheidung für ähnliche Fälle bedeutet
8 Ob 119/25w beantwortet die Frage der Schiedshängigkeit anhand der Parteistellung. Der OGH musste deshalb nicht abschließend klären, ob die beklagte Person Mitglied der Genossenschaft war oder ob die Schiedsklausel den Streit inhaltlich erfasste. Diese Fragen bleiben in anderen Fällen eigenständig relevant.
Die Entscheidung setzt damit eine Reihenfolge: Zuerst werden Parteien und Anspruch des anhängigen Schiedsverfahrens festgestellt. Danach wird die Identität des Streitgegenstands geprüft. Erst wenn die Schiedshängigkeit nicht bereits an der Parteienidentität scheitert, kommen weitere Einwendungen und die Reichweite der Schiedsklausel zum Zug.
Für die konkrete Beurteilung müssen der Wortlaut der Schiedsklausel, die Schiedsklage, der staatliche Klageantrag und allfällige Einbeziehungsakte gemeinsam gelesen werden. Die Rechtsfolge hängt an diesen Dokumenten und am tatsächlichen Verfahrensstand.
Häufige Fragen zur Schiedshängigkeit
Wann liegt Schiedshängigkeit nach § 584 Abs 3 ZPO vor? Schiedshängigkeit setzt nach der Rechtsprechung die Identität der Parteien und des Streitgegenstands voraus. Ein bereits anhängiges Schiedsverfahren sperrt daher ein weiteres Verfahren über denselben Anspruch zwischen denselben Parteien.
Wird ein notwendiger Streitgenosse automatisch Partei des Schiedsverfahrens? Nein. Eine notwendige Streitgenossenschaft führt eine Person, die in der Schiedsklage nicht genannt ist, nicht automatisch in das Verfahren ein. Eine ausdrückliche Einbeziehung kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein und muss im Verfahren dokumentiert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Schiedshängigkeit und einer Schiedsklausel? Die Schiedsklausel betrifft die Vereinbarung und ihre Reichweite. Schiedshängigkeit betrifft ein bereits anhängiges Schiedsverfahren und die Identität von Parteien und Streitgegenstand. Beide Fragen werden getrennt geprüft.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.