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Wann darf ein Gericht den fehlenden Schiedsrichter bestimmen? § 587 ZPO

§ 587 ZPO: Wann kann das Gericht einen fehlenden Schiedsrichter benennen? Entscheidend sind das vereinbarte Verfahren, die schriftliche Aufforderung und die richtige Frist.

§ 587 ZPO regelt, wann ein ordentliches Gericht fehlende Mitglieder des Schiedsgerichts bestellen kann. Zuerst ist zu klären, ob die Parteien ein Bestellungsverfahren vereinbart haben oder das gesetzliche Verfahren gilt.

Für Einzelschiedsrichter, Dreiersenate und vereinbarte Nominierungswege gelten unterschiedliche Auslöser. Die Fristen knüpfen teils an den Zugang einer schriftlichen Aufforderung an. Eine gerichtliche Bestellung erfolgt auf Antrag, sie setzt die Prüfung der maßgeblichen Bestellungsregel voraus.

Dieser Beitrag behandelt die Besetzung des Schiedsgerichts. Geht es um die Frage, was ein Gericht bei einer unklaren Schiedsklausel vorläufig prüft, finden Sie dazu den eigenen Beitrag zur Bestellung bei unklarer Klausel. Für den vereinbarten VIAC-Verfahrensweg ist auch die Wahl zwischen Einzelschiedsrichter und Dreiersenat relevant.

Situation einschätzen

An welcher Stelle stockt die Bestellung?

Ordnen Sie den letzten Schritt und den Zugang der schriftlichen Aufforderung ein. Die Auswahl ersetzt keine Prüfung der Schiedsvereinbarung und des anwendbaren Bestellungsverfahrens.

01Frage

Welcher Bestellungsweg ist offen?

02Ergebnis

Zugang der Aufforderung und Vier-Wochen-Frist prüfen

Halten Sie fest, wann die Gegenseite Ihre schriftliche Aufforderung erhalten hat und ob seitdem vier Wochen vergangen sind. Bei fehlender Einigung kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 587 Abs. 2 ZPO auf Antrag einen Einzelschiedsrichter bestellen.

  • Aufforderung und Zustellnachweis sichern
  • Zugangstag und Ablauf der Frist notieren
  • Schiedsklausel und etwaige Verfahrensordnung beilegen

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Senden Sie Ihre Auswahl mit Kontaktdaten an die Kanzlei. Sensible Details oder Namen der Gegenseite sind hier nicht erforderlich.

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Zuerst zählt das vereinbarte Bestellungsverfahren

Nach § 587 Abs. 1 ZPO können die Parteien vereinbaren, wie Schiedsrichter bestellt werden. Lesen Sie deshalb zuerst die Schiedsklausel, einbezogene Schiedsregeln und spätere Verfahrensanordnungen. Eine Regel kann etwa festlegen, welche Partei ein Mitglied nominiert und wer den Vorsitz bestimmt.

Stockt dieser vereinbarte Weg, kommt es auf den Grund an. § 587 Abs. 3 ZPO erlaubt auf Antrag eine gerichtliche Bestellung, wenn eine Partei ihre Aufgabe nicht erfüllt, die Parteien oder bereits bestellte Schiedsrichter sich nicht einigen oder eine beauftragte Drittperson ihre Aufgabe binnen drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung nicht erfüllt. Die Vereinbarung kann einen anderen Sicherungsweg für die Bestellung vorsehen.

Für Mehrparteienverfahren enthält § 587 Abs. 5 ZPO eine eigene Regel, wenn mehrere Parteien gemeinsam ein oder mehrere Mitglieder bestellen sollen. Bei sonstigen, in den Abs. 2 bis 5 nicht geregelten Gründen kommt Abs. 6 in Betracht, wenn die Bestellung binnen vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung einer Partei an die andere nicht erfolgen kann. Ein Antrag kann auch in Betracht kommen, wenn das vereinbarte Sicherungsverfahren nicht binnen angemessener Zeit zur Bestellung führt.

Wann laufen die gesetzlichen Vier-Wochen-Fristen?

Ist kein Bestellungsverfahren vereinbart, sieht § 587 Abs. 2 ZPO für einen Einzelschiedsrichter eine Einigung der Parteien vor. Kommt sie binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Aufforderung einer Partei nicht zustande, kann eine Partei die gerichtliche Bestellung beantragen.

Bei drei Schiedsrichtern bestellt jede Partei grundsätzlich ein Mitglied; die beiden bestellten Schiedsrichter bestimmen den Vorsitz. Benennt eine Partei ihr Mitglied nicht binnen vier Wochen nach Zugang der entsprechenden Aufforderung, kann das Gericht auf Antrag bestellen. Informieren die beiden Schiedsrichter die Parteien nicht binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung über den Vorsitz, kann ebenfalls ein gerichtlicher Antrag in Betracht kommen.

Der Fristbeginn ist damit an den Zugang und den konkreten Bestellungsweg gebunden. Maßgeblich sind die schriftliche Aufforderung, ihr Empfänger und der Schritt, der aussteht. Müssen mehrere Parteien gemeinsam einen oder mehrere Schiedsrichter bestellen, läuft die Frist nach § 587 Abs. 5 ZPO ab Zugang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung. Einigen sie sich binnen vier Wochen nicht, kann das Gericht auf Antrag bestellen, soweit das vereinbarte Verfahren keinen anderen Sicherungsweg vorsieht.

Was muss die Aufforderung an die andere Partei enthalten?

Die Aufforderung sollte klar benennen, welches Schiedsrichteramt zu besetzen ist und welcher nächste Schritt verlangt wird. Sichern Sie die gesendete Fassung, den Versandweg und den Nachweis des Zugangs. Bei einer Drittperson dokumentieren Sie zusätzlich, welche Aufgabe ihr übertragen wurde und wann sie die schriftliche Mitteilung erhalten hat.

§ 587 Abs. 4 ZPO verlangt, dass die schriftliche Aufforderung einer Partei an die andere zur Bestellung auch angibt, welcher Anspruch geltend gemacht wird und auf welche Schiedsvereinbarung sich die Partei beruft. Bewahren Sie die versandte Fassung und den Zugangsnachweis auf. Im anschließenden Antrag an das Gericht sollten Sie die Bestellungsregel, die Aufforderung, die bisherige Korrespondenz und eine Chronologie des ausgebliebenen Schritts darstellen.

Das Gericht berücksichtigt bei der Bestellung vereinbarte persönliche Voraussetzungen und die nötige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die gerichtliche Bestellung erfolgt auf Antrag und nicht automatisch mit Fristablauf. Gegen eine gerichtliche Bestellung ist nach § 587 Abs. 9 ZPO kein Rechtsmittel zulässig.

Was die gerichtliche Bestellung nicht abschließend klärt

Die Bestellung besetzt das Schiedsgericht. Sie entscheidet nicht über den geltend gemachten Anspruch. Wird zugleich bestritten, dass eine Schiedsvereinbarung besteht oder dass sie den Streit erfasst, muss diese Frage gesondert beurteilt werden. Die gerichtliche Vorprüfung bei einer unklaren Klausel behandelt der Beitrag zur summarischen Prüfung der Schiedsklausel.

Sind institutionelle Schiedsregeln wie die VIAC-Regeln einbezogen, prüfen Sie deren Bestellungsmechanismus gemeinsam mit der Schiedsvereinbarung. Die gesetzlichen Vier-Wochen-Regeln gelten nicht pauschal anstelle jeder vereinbarten Regel. Die Seite zu Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat bei VIAC ordnet die Wahl der Besetzung und ihre Kostenfolgen ein.

Häufige Fragen

Fragen zur gerichtlichen Bestellung

Beginnt die Vier-Wochen-Frist mit dem Versand der Aufforderung?
Die einschlägigen Regeln des § 587 ZPO knüpfen an den Zugang einer schriftlichen Aufforderung an. Bei einem vereinbarten Bestellungsverfahren oder einer beauftragten Drittperson kann eine andere Regel oder Frist maßgeblich sein.

Bestellt das Gericht nach vier Wochen von selbst?
Nein. Eine Partei muss die gerichtliche Bestellung beantragen. Die schriftliche Aufforderung an die andere Partei zur Bestellung muss nach § 587 Abs. 4 ZPO den geltend gemachten Anspruch und die Schiedsvereinbarung anführen. Im Antrag an das Gericht sollten die Aufforderung, ihr Zugangsnachweis und die einschlägige Bestellungsregel dargelegt werden.

Gilt dieselbe Frist für eine vereinbarte Bestellungsstelle?
Nicht in jedem Fall. § 587 Abs. 3 ZPO nennt für eine beauftragte Drittperson eine Dreimonatsfrist ab Zugang der schriftlichen Mitteilung. Vereinbarte Sicherungsregeln und der konkrete Verfahrensweg sind ebenfalls zu prüfen.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.