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Nicht unterzeichnender Dritter im Schiedsverfahren: Beitritt, Zuständigkeit und Gebühren

Ein nicht unterzeichnender Dritter soll einem laufenden VIAC-Schiedsverfahren beitreten. Voraussetzungen, Zuständigkeit, Ablauf und Gebühren nach österreichischem Recht.

Ein nicht unterzeichnender Dritter wird einem laufenden VIAC-Schiedsverfahren nicht allein deshalb automatisch als Partei hinzugefügt, weil er wirtschaftlich vom Streit betroffen ist. Nach Art 14 der Vienna Rules kann eine Partei oder der Dritte selbst die Einbeziehung beantragen. Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände.

Für die Prüfung müssen drei Ebenen auseinandergehalten werden: die Reichweite der Schiedsvereinbarung nach § 581 ZPO, die konkrete Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 592 ZPO und die verfahrensrechtliche Einbeziehung nach Art 14 der Vienna Rules. Die fehlende Unterschrift ist dabei ein wichtiger Umstand, beantwortet die Zuständigkeitsfrage aber noch nicht für jeden Sachverhalt abschließend.

Die versäumte Ablehnung eines Schiedsrichters betrifft eine andere Weichenstellung und wird hier nicht vertieft. Auch der Widerspruch zwischen AGB und Schiedsklausel ist eine eigene Vorfrage für das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich den Beitritt eines nicht unterzeichnenden Dritten in ein laufendes institutionelles Verfahren. Die allgemeine Mehrparteienbindung, die Bestellung von Schiedsrichtern und die Zusammenlegung getrennter Verfahren bilden eigene Fragen.

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Der kurze Check ordnet Vereinbarung, Verfahrensstand und Gebührenfragen. Eine Kontaktaufnahme erfolgt nur, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Welche Grundlage gibt es für die Einbeziehung des nicht unterzeichnenden Dritten?

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Beitritt und Zuständigkeit gemeinsam prüfen

Ordnen Sie die Erklärung des Dritten, die Schiedsklausel und den konkreten Streitgegenstand. Danach lassen sich die gewünschte Stellung im Verfahren, die Anhörung und die möglichen Gebührenfolgen prüfen.

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  • VIAC-Schreiben und Zahlungsaufforderungen dokumentieren

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Ausgangspunkt: Schiedsvereinbarung und Dritter

§ 581 ZPO knüpft die Schiedsvereinbarung an bestimmte Streitigkeiten aus einem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsverhältnis. Deshalb muss zuerst feststehen, welches Verhältnis die Klausel bezeichnet und welche Rolle der Dritte darin einnimmt. Ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens beschreibt diese Rechtsbeziehung noch nicht.

Zu prüfen sind der Hauptvertrag, Nachträge, einbezogene Geschäftsbedingungen, Garantien und Nebenvereinbarungen. Entscheidend ist, ob daraus ein tragfähiger Bezug zwischen dem Dritten, dem Streitgegenstand und der Schiedsvereinbarung folgt. Die Schwerpunktseite zur Prüfung der Schiedsklausel ordnet diese erste Vertragsanalyse ein.

Welche Angaben der Beitrittsantrag enthalten muss

Art 14 Abs 2 der Vienna Rules verlangt im Antrag den vollständigen Namen und die Kontaktdaten des Dritten, die Gründe für die Einbeziehung und die gewünschte Art des Beitritts. Der Antrag muss daher erkennen lassen, weshalb gerade diese Person oder Gesellschaft in das Verfahren einbezogen werden soll und welche Stellung sie anstrebt.

Wird der Antrag gemeinsam mit der Schiedsklage gestellt, ist er an das VIAC-Sekretariat zu übermitteln. Das Sekretariat leitet die Schiedsklage an den Dritten und die anderen Parteien zur Stellungnahme weiter. Im laufenden Verfahren ist der Antrag an das Schiedsgericht zu richten. Der genaue Verfahrensstand beeinflusst, welche Mitwirkungsmöglichkeiten noch praktisch bestehen.

Anhörung und Entscheidung des Schiedsgerichts

Über die Einbeziehung und ihre konkrete Form entscheidet das Schiedsgericht nach Art 14 Abs 1. Vorher sind alle Parteien und der beitrittswillige oder einzubeziehende Dritte anzuhören. Die Entscheidung muss die maßgeblichen Umstände des Falls berücksichtigen. Dazu gehören etwa die Vertragsbeziehungen, der gemeinsame Streitstoff, die Stellung des Dritten und der Stand des Verfahrens.

Die Anhörung gibt dem Dritten Gelegenheit, zur Einbeziehung und zum vorgesehenen Umfang Stellung zu nehmen. Sie ersetzt keine Prüfung, ob das Schiedsgericht gegenüber dem Dritten zuständig ist. Eine Partei sollte deshalb Zustimmung, Bestreiten, Antrag und Zuständigkeitsargumente in getrennten Erklärungen dokumentieren.

Wie die Zuständigkeit gegenüber dem Dritten geprüft wird

Nach § 592 ZPO entscheidet das Schiedsgericht über seine eigene Zuständigkeit. Die Zuständigkeit kann sich auf die Schiedsvereinbarung und den von ihr erfassten Streit beziehen. Gegenüber einem Dritten, der die ursprüngliche Klausel nicht unterzeichnet hat, muss daher besonders genau geprüft werden, worauf seine Einbeziehung gestützt wird und ob der konkrete Streit von dieser Grundlage erfasst ist.

Die Zuständigkeitsprüfung bleibt von der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit getrennt. Ein Dritter kann für die Sachentscheidung wichtig sein, ohne bereits Partei der Schiedsvereinbarung zu sein. Umgekehrt kann eine vertragliche Einbindung vorliegen, obwohl die Unterschrift nicht unter demselben Dokument steht. Die vollständige Vertragskette und das Verhalten der Beteiligten sind deshalb gemeinsam zu betrachten.

Die Zuständigkeitsrüge ist nach § 592 ZPO grundsätzlich spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Wird der Dritte erst später einbezogen oder wird ein neuer Streitgegenstand eingeführt, muss der maßgebliche Zeitpunkt der Rüge anhand der Verfahrensakte geprüft werden. Der Beitrag zur verspäteten Zuständigkeitsrüge behandelt diese Frage als eigenen Verfahrensschritt.

Parteistellung und Mitwirkung im Verfahren

Der Antrag muss klar zwischen einer Einbeziehung als Partei und einer anderen Form der Beteiligung unterscheiden. Die gewünschte Stellung wirkt sich auf Begehren, Einwendungen, Beweisanträge, Zustellungen und die Kosten aus. Ein Dritter sollte deshalb nicht nur seine wirtschaftliche Verbindung zum Streit schildern, sondern seine konkrete prozessuale Rolle beantragen.

Wird ein Dritter nach Art 14 bei einer Schiedsklage einbezogen und wurde noch kein Schiedsrichter bestellt, kann er nach der Regel an der Bildung des Schiedsgerichts teilnehmen. Lehnt das Schiedsgericht den gemeinsam mit der Schiedsklage gestellten Antrag ab, kann es die Klage mit dem Antrag zur gesonderten Behandlung an das Sekretariat zurückgeben. Diese Folge zeigt, weshalb der Beitrittsantrag und die Schiedsrichterbestellung zeitlich aufeinander abgestimmt werden müssen.

Die Einbeziehung ist von der Zusammenlegung verschiedener Verfahren zu unterscheiden. Art 15 der Vienna Rules betrifft die Konsolidierung bereits anhängiger Verfahren und hat eigene Voraussetzungen. Der Beitrag über die Konsolidierung von VIAC-Verfahren behandelt diese andere Konstellation.

Registrierungsgebühr und Kostenvorschuss des Beitritts

Nach Art 10 Abs 1 der Vienna Rules hat die antragstellende Partei bei einem Antrag auf Einbeziehung eines Dritten eine Registrierungsgebühr zu bezahlen. Die Gebühr ist von der Kostenvorauszahlung getrennt. Bei mehr als zwei Parteien kann sich die Registrierungsgebühr nach Art 10 Abs 2 um zehn Prozent je weiterer Partei bis zu einer Höchstgrenze von fünfzig Prozent erhöhen.

Für einen Antrag auf Einbeziehung kann der Generalsekretär nach Art 42 Abs 3 einen gesonderten Kostenvorschuss festsetzen. Art 44 Abs 7 erlaubt außerdem, Verwaltungsgebühren und Schiedsrichtergebühren für den Antrag gesondert zu berechnen. Die konkrete Höhe hängt von den Umständen des Falls und der anwendbaren Gebührenordnung ab. Eine seriöse Einschätzung benötigt daher Antrag, Streitwert, Verfahrensstand und die gewünschte Stellung des Dritten.

Die Kostenfrage ist damit bereits vor der Entscheidung über den Beitritt relevant. Der Beitrag zum VIAC-Kostenvorschuss erklärt die Folgen, wenn ein angeforderter Anteil nicht bezahlt wird. Die spätere endgültige Kostenverteilung richtet sich nach Art 38 der Vienna Rules und, soweit anwendbar, nach § 609 ZPO.

Warum der Beitritt die späteren Kosten beeinflusst

Art 44 Abs 4 der Vienna Rules sieht bei mehr als zwei Parteien eine Erhöhung der dort genannten Verwaltungs- und Schiedsrichtergebühren um zehn Prozent je weiterer Partei bis höchstens fünfzig Prozent vor. Bei einem Beitrittsantrag kann Art 44 Abs 7 eine gesonderte Berechnung ermöglichen. Diese Regeln beschreiben die Verfahrenskosten und ersetzen keine Einzelfallberechnung.

Die endgültige Entscheidung, wer die Kosten trägt, folgt einem eigenen Schritt. Nach Art 38 entscheidet das Schiedsgericht auf Antrag über die Kosten und deren Aufteilung. Es kann dabei das Verhalten der Parteien und ihren Beitrag zu einer effizienten und kostenschonenden Verfahrensführung berücksichtigen. Der Beitritt führt daher weder automatisch zu einer bestimmten Kostenlast noch erledigt er die Kostenfrage mit der Einzahlung eines Vorschusses.

Unterlagen und Chronologie für den Beitrittsantrag

Für die erste Prüfung sollten Hauptvertrag, Schiedsklausel, Nachträge, einbezogene Bedingungen, Garantien und die Unterlagen zur Rolle des Dritten vollständig vorliegen. Hinzu kommen Schiedsklage, Klagebeantwortung, bisherige Anträge, Zustellungen, Verfügungen des Schiedsgerichts und die Korrespondenz mit dem VIAC-Sekretariat.

Erstellen Sie eine kurze Chronologie mit Unterzeichnung, Vertragsbeitritt, erster Beteiligung des Dritten, Einleitung des Schiedsverfahrens, Bestellung des Schiedsgerichts und dem geplanten Beitrittsantrag. Markieren Sie außerdem, ob der Dritte Partei, Nebenintervenient oder in einer anderen Stellung teilnehmen soll. Die Vorbereitung eines Schiedsverfahrens zeigt, wie Streitgegenstand, Beweise und Verfahrenskalender zusammengeführt werden.

FAQ

Häufige Fragen zum nicht unterzeichnenden Dritten

Kann ein nicht unterzeichnender Dritter einem VIAC-Verfahren beitreten?

Ein Beitritt kann nach Art 14 der Vienna Rules von einer Partei oder vom Dritten beantragt werden. Das Schiedsgericht hört alle Parteien und den Dritten an und entscheidet unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände. Ob die Zuständigkeit gegenüber dem Dritten reicht, muss zusätzlich anhand der Schiedsvereinbarung und des konkreten Streitgegenstands geprüft werden.

Wer entscheidet über die Einbeziehung des Dritten?

Im laufenden VIAC-Verfahren entscheidet das Schiedsgericht über die Einbeziehung und ihre Form. Der Antrag muss den Dritten, die Gründe und die gewünschte Art des Beitritts bezeichnen. Wird der Antrag mit der Schiedsklage gestellt, gelten besondere Übermittlungs- und Prüfungsregeln.

Welche Gebühren können durch den Beitritt entstehen?

Art 10 der Vienna Rules sieht eine Registrierungsgebühr für den Antrag vor. Nach Art 42 Abs 3 kann ein gesonderter Kostenvorschuss festgesetzt werden. Art 44 Abs 7 ermöglicht eine gesonderte Berechnung von Verwaltungs- und Schiedsrichtergebühren. Die konkrete Höhe hängt vom Fall, Streitwert und Verfahrensstand ab.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.