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Dritter aufgehobener Schiedsspruch: Wann die Schiedsklausel ihre Wirkung verliert

§ 611 Abs. 5 ZPO: Wann nach zwei rechtskräftigen Aufhebungen auch die Schiedsvereinbarung für denselben Gegenstand unwirksam erklärt werden kann.

§ 611 Abs. 5 ZPO lässt die Schiedsvereinbarung nach einer Aufhebung zunächst bestehen. Eine besondere Folge greift erst, wenn bereits zweimal ein Schiedsspruch über denselben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben wurde und auch ein weiterer Schiedsspruch über diesen Gegenstand aufzuheben ist.

Dann kann eine Partei beantragen, dass das Gericht die Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstands gleichzeitig für unwirksam erklärt. Die Erklärung folgt daher weder automatisch aus der dritten Aufhebung noch erfasst sie ohne Weiteres jede spätere Streitigkeit zwischen denselben Parteien.

Dieser Beitrag ordnet die Sonderfolge des § 611 Abs. 5 ZPO ein. Er grenzt sie von der gewöhnlichen Aufhebungsklage, von einer bloßen Kritik am Schiedsspruch und von der Prüfung einer unklaren Schiedsklausel ab.

Situationscheck

Ist die Sonderfolge des § 611 Abs. 5 ZPO betroffen?

Der kurze Check ordnet die bisherigen Aufhebungen und den neuen Schiedsspruch. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.

01Frage

Welche Verfahrenslage liegt zum selben Gegenstand vor?

02Ergebnis

Dritte Aufhebung und Antrag gemeinsam prüfen

Ordnen Sie die beiden rechtskräftigen Aufhebungsentscheidungen und den weiteren Schiedsspruch nach Gegenstand, Datum und Rechtskraft. Erst danach lässt sich der Antrag nach § 611 Abs. 5 ZPO sinnvoll einordnen.

  • Beide Aufhebungsentscheidungen sichern
  • Rechtskraft und Gegenstand vergleichen
  • Antrag auf Unwirksamkeit vorbereiten

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Was § 611 Abs. 5 ZPO tatsächlich regelt

§ 611 Abs. 5 ZPO enthält zwei aufeinander bezogene Aussagen. Die Aufhebung eines Schiedsspruchs berührt die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht. Eine erfolgreiche Aufhebung beendet die Vereinbarung daher nicht schon für künftige Verfahren.

Der zweite Satz schafft eine eng begrenzte Sonderfolge. Wurde bereits zweimal ein Schiedsspruch über denselben Gegenstand rechtskräftig aufgehoben und ist ein weiterer Schiedsspruch über diesen Gegenstand aufzuheben, kann das Gericht die Schiedsvereinbarung für diesen Gegenstand für unwirksam erklären.

Die Vorschrift verbindet somit die Kontrolle des dritten Schiedsspruchs mit einer Entscheidung über die künftige Grundlage weiterer Schiedsverfahren zu genau diesem Gegenstand. Beide Fragen müssen im Verfahren sauber auseinandergehalten werden.

Welche Vorgeschichte die dritte Aufhebung voraussetzt

Die Kurzformel „dritter aufgehobener Schiedsspruch“ beschreibt die gesetzliche Lage nur annähernd. § 611 Abs. 5 ZPO verlangt zwei bereits rechtskräftige Aufhebungen über denselben Gegenstand. Es genügt daher nicht, dass zwischen denselben Parteien irgendwann zwei Schiedssprüche aufgehoben wurden.

Zu vergleichen sind der konkrete Gegenstand jeder Entscheidung, die rechtskräftige Aufhebung und der weitere Schiedsspruch. Änderungen am Anspruch, an der betroffenen Vertragsbeziehung oder am Umfang des Spruchs können die Frage aufwerfen, ob noch derselbe Gegenstand vorliegt.

Zusätzlich muss der weitere Schiedsspruch selbst aufhebbar sein. Erst diese weitere Aufhebung eröffnet die Möglichkeit, zugleich über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstands zu entscheiden.

Warum der Antrag für die Unwirksamkeit zählt

Das Gericht erklärt die Schiedsvereinbarung nach dem Gesetzeswortlaut auf Antrag einer Partei für unwirksam. Die Rechtsfolge tritt daher nicht allein deshalb ein, weil das Gericht den weiteren Schiedsspruch aufhebt.

Der Antrag muss die besondere Vorgeschichte erkennen lassen. Dazu gehören die beiden rechtskräftigen Aufhebungsentscheidungen, die Verbindung zum selben Gegenstand und die Gründe, aus denen auch der weitere Schiedsspruch aufzuheben ist.

Die Erklärung soll gleichzeitig mit der Aufhebung des weiteren Schiedsspruchs erfolgen. Für die Prozessführung ist deshalb früh zu klären, welches Begehren neben der Aufhebung gestellt werden soll und auf welchen Gegenstand sich die Unwirksamkeitserklärung beschränkt.

Wie weit die Unwirksamkeitserklärung reicht

§ 611 Abs. 5 ZPO spricht ausdrücklich von der Schiedsvereinbarung „hinsichtlich dieses Gegenstandes“. Die Erklärung bezieht sich damit auf den Streitgegenstand, der den mehrfach aufgehobenen Schiedssprüchen zugrunde liegt. Eine pauschale Unwirksamkeit für alle Rechtsbeziehungen der Parteien folgt daraus nicht.

Auch eine allgemeine Aussage über jede Klausel im selben Vertrag wäre zu weit. Entscheidend bleibt, welcher Gegenstand von der gerichtlichen Erklärung erfasst ist. Andere Ansprüche oder spätere Streitgegenstände müssen eigenständig eingeordnet werden.

Diese Begrenzung ist für die weitere Vertrags- und Verfahrensplanung wichtig. Die Prüfung einer unklaren Schiedsklausel beantwortet eine andere Frage. Hier geht es um die gesetzliche Folge mehrfacher rechtskräftiger Aufhebungen über denselben Gegenstand.

Wie Aufhebung und Erklärung zusammengehören

Der Ausgangspunkt bleibt die Aufhebungsklage nach § 611 Abs. 1 ZPO. Sie richtet sich gegen den weiteren Schiedsspruch und braucht einen gesetzlichen Aufhebungsgrund. Die Sonderfolge des Abs. 5 ergänzt dieses Begehren, ersetzt die Aufhebung des konkreten Spruchs aber nicht.

Für die Argumentation ist die Reihenfolge hilfreich: Zuerst wird der weitere Schiedsspruch dem konkreten Aufhebungsgrund zugeordnet. Danach werden die beiden früheren rechtskräftigen Aufhebungen und die Identität des Gegenstands belegt. Schließlich wird die Unwirksamkeitserklärung der Schiedsvereinbarung beantragt.

Eine allgemeine inhaltliche Unzufriedenheit mit dem Ergebnis reicht auf keiner dieser Ebenen. Der Beitrag zur Besetzung eines VIAC-Schiedsgerichts behandelt etwa die Zusammensetzung des Tribunals. Für § 611 Abs. 5 ZPO zählt dagegen die dokumentierte Kette der Aufhebungen.

Welche Unterlagen für den Antrag zusammengehören

Für die Prüfung sollten die drei Schiedssprüche und die dazugehörigen gerichtlichen Entscheidungen vollständig vorliegen. Bei den beiden früheren Verfahren ist besonders wichtig, dass die Aufhebung rechtskräftig ist und welcher Gegenstand jeweils entschieden wurde.

Ergänzend gehören die Schiedsvereinbarung, Hauptvertrag und Nachträge, die Zustellung des weiteren Schiedsspruchs sowie die Schriftsätze zum neuen Aufhebungsverfahren in die Prüfmappe. Eine Tabelle mit Gegenstand, Parteien, Spruchdatum und Aufhebungsentscheidung hilft beim Vergleich.

Die Unterlagen sollten außerdem zeigen, welches Ergebnis beantragt wird. Die Aufhebung des weiteren Schiedsspruchs und die Unwirksamkeitserklärung nach § 611 Abs. 5 ZPO sind getrennte Rechtsfolgen, auch wenn das Gesetz ihre gleichzeitige Entscheidung vorsieht.

Wo die Sonderfolge des § 611 Abs. 5 endet

Die Sonderregel betrifft eine eng umrissene Wiederholungssituation. Eine erste Aufhebung lässt die Schiedsvereinbarung grundsätzlich unberührt. Auch zwei Aufhebungen lösen die Unwirksamkeitserklärung noch nicht allein aus, wenn kein weiterer aufhebbarer Schiedsspruch über denselben Gegenstand vorliegt.

Ebenso ersetzt § 611 Abs. 5 ZPO keine Prüfung der einzelnen Aufhebungsgründe, der Rechtskraft oder des genauen Streitgegenstands. Die belastbare Einordnung entsteht erst aus der vollständigen Verfahrenskette.

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FAQ

Häufige Fragen zu § 611 Abs. 5 ZPO

Wird die Schiedsvereinbarung nach der dritten Aufhebung automatisch unwirksam?

Nein. § 611 Abs. 5 ZPO verlangt einen Antrag einer Partei. Außerdem müssen zwei frühere Aufhebungen über denselben Gegenstand rechtskräftig sein und auch der weitere Schiedsspruch aufgehoben werden.

Müssen alle drei Schiedssprüche denselben Gegenstand betreffen?

Die gesetzliche Sonderfolge knüpft an zweimalige rechtskräftige Aufhebung über denselben Gegenstand und einen weiteren Schiedsspruch hierüber an. Der Gegenstand jeder Entscheidung muss daher anhand der Sprüche und Verfahrensakten verglichen werden.

Erfasst die Unwirksamkeitserklärung den gesamten Vertrag?

§ 611 Abs. 5 ZPO spricht von der Schiedsvereinbarung hinsichtlich dieses Gegenstands. Daraus folgt grundsätzlich eine gegenstandsbezogene Wirkung. Andere Ansprüche und Streitgegenstände brauchen eine eigene Prüfung.

Kann der Antrag neben der Aufhebung des dritten Schiedsspruchs gestellt werden?

Ja. Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass das Gericht die Erklärung auf Antrag gleichzeitig mit der Aufhebung des weiteren Schiedsspruchs ausspricht. Aufhebungsbegehren und Antrag sollten klar getrennt formuliert werden.

Welche Unterlagen sind für die erste Prüfung wichtig?

Wichtig sind die drei Schiedssprüche, die beiden rechtskräftigen Aufhebungsentscheidungen, Nachweise zur Rechtskraft, Schiedsvereinbarung, Vertrag und die Unterlagen zum weiteren Aufhebungsverfahren. Eine Chronologie erleichtert den Vergleich.

Nächster Schritt

Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.