Ruhen eines Schiedsverfahrens nach Parteivereinbarung: Fristen kontrollieren und wieder aufnehmen
12. September 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Ruhen, Unterbrechung oder Wiederaufnahme im Schiedsverfahren: Was eine Parteivereinbarung bewirken muss und wie Fristen gesichert werden.
Eine vereinbarte Pause beendet ein laufendes Schiedsverfahren nicht automatisch. Sie muss Dauer, betroffene Verfahrenshandlungen und den Beginn der Fortsetzung klar festlegen. Sonst können Schriftsatz-, Beweis- oder Kostenvorschussfristen trotz des gemeinsamen Pausenwunsches weiterlaufen.
Im österreichischen Schiedsverfahren steht die vertragliche und verfahrensrechtliche Gestaltung im Vordergrund. § 594 ZPO erlaubt den Parteien Vereinbarungen über den Ablauf, verlangt aber eine faire Behandlung und rechtliches Gehör. Das unterscheidet die Vereinbarung einer Pause von einer unklaren Absprache oder vom bloßen Schweigen der Parteien.
Dieser Beitrag trennt Ruhen, Unterbrechung und Wiederaufnahme. Er zeigt, welche Punkte in eine schriftliche Vereinbarung und in die anschließende Verfahrensanordnung gehören. Die Insolvenzunterbrechung, die Beendigung wegen Säumnis und der Schiedsvergleich sind nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Ist die Pause im Schiedsverfahren ausreichend dokumentiert?
Der kurze Check ordnet Vereinbarung, Fristen und Verfahrensstand. Eine Anfrage wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Wie wurde das Ruhen des Schiedsverfahrens festgehalten?
Vereinbarung und Verfahrensanordnung abgleichen
Die Pause ist zunächst nachvollziehbar dokumentiert. Prüfen Sie jetzt, ob das Schiedsgericht die Vereinbarung übernommen und jede einzelne Frist eindeutig behandelt hat.
- Beginn und Ende der Pause markieren
- Fristenkalender mit der Anordnung abgleichen
- Fortsetzungsmitteilung vorbereiten
Schriftliche Klarstellung veranlassen
Eine informelle Absprache lässt die Fristenwirkung offen. Lassen Sie Dauer, betroffene Handlungen und die Zustimmung beider Parteien schriftlich bestätigen und dem Schiedsgericht mitteilen.
- Zugang und Wortlaut sichern
- Offene Fristen einzeln auflisten
- Keine stillschweigende Fristverlängerung annehmen
Verfahrensstand und Rechtsfolge sofort prüfen
Eine rückwirkende Pause darf nicht vorausgesetzt werden. Entscheidend sind der konkrete Fristablauf, eine allfällige Schließung des Verfahrens und die Erklärung des Schiedsgerichts zur Fortsetzung.
- Letzte Anordnung und Zustellnachweis sichern
- Fristversäumnis getrennt bewerten
- Wiedereröffnung oder Fortsetzung beantragen
Warum eine vereinbarte Pause keine Beendigung ist
§ 608 ZPO nennt die Wege, auf denen ein Schiedsverfahren beendet wird: insbesondere Schiedsspruch, Schiedsvergleich oder Beschluss des Schiedsgerichts nach den dort genannten Voraussetzungen. Eine gemeinsame Erklärung, vorübergehend keine weiteren Verfahrenshandlungen zu setzen, ist ihrem Inhalt nach davon zu unterscheiden.
Die Parteien sollten deshalb ausdrücklich festhalten, dass das Verfahren fortbesteht und nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis ruht. Eine Formulierung wie „das Verfahren wird eingestellt“ kann dagegen eine andere Rechtsfolge nahelegen. Sie sollte nur verwendet werden, wenn tatsächlich eine Beendigung gewollt ist.
Bleibt der Status unklar, sollte das Schiedsgericht um eine kurze schriftliche Verfahrensanordnung ersucht werden. Darin gehören der aktuelle Stand, der Zweck der Pause und die geplante Fortsetzung. So wird vermieden, dass eine Pause später als Rücknahme, Nichtbetreiben oder endgültiger Abschluss verstanden wird.
Ruhen, Unterbrechung und Wiederaufnahme trennen
Ruhen bezeichnet hier die gemeinsam organisierte vorübergehende Pause eines laufenden Schiedsverfahrens. Die Parteien legen fest, welche Handlungen bis zur Fortsetzung unterbleiben. Eine Unterbrechung beschreibt demgegenüber eine Verfahrenspause, deren Eintritt und Rechtswirkung aus einer besonderen gesetzlichen oder verfahrensrechtlichen Grundlage folgen soll. Im Schiedsverfahren darf dieser Begriff nicht ohne Begründung aus dem staatlichen Zivilprozess übernommen werden.
Die Wiederaufnahme ist die Rückkehr in den geregelten Verfahrensablauf. Sie braucht eine klare Erklärung darüber, ab wann wieder Schriftsätze, Beweisanträge, Verhandlungen oder Zahlungen erwartet werden. Das Schiedsgericht sollte den nächsten Schritt und die dafür geltende Frist mitteilen.
Die Begriffe sind daher nicht austauschbar. Eine Parteivereinbarung über eine Pause schafft noch keine automatische Hemmung jeder Frist. Umgekehrt ersetzt ein Antrag auf Fortsetzung keine Prüfung, ob eine Frist bereits abgelaufen oder das Verfahren bereits geschlossen ist.
Die Wirkung auf Fristen schriftlich festlegen
Jede laufende Frist muss einzeln geprüft werden. In einer Pausevereinbarung sollten die Parteien angeben, welche Fristen angehalten, neu berechnet oder unverändert fortgeführt werden. Eine pauschale Aussage wie „alle Fristen ruhen“ lässt offen, ob auch bereits abgelaufene oder gesetzlich zwingende Fristen erfasst sein sollen.
Für Verfahren nach den Vienna Rules 2021 ist Art 12 Abs 7 besonders praktisch: Eine Frist beginnt grundsätzlich am Tag nach dem Zugang der auslösenden Mitteilung. Feiertage und arbeitsfreie Tage während des Fristenlaufs unterbrechen oder verlängern die Frist nicht. Fällt der letzte Tag auf einen solchen Tag, endet sie am nächsten Geschäftstag.
Art 12 Abs 8 sieht eine Verlängerung bei ausreichenden Gründen vor. Das ist von der Parteivereinbarung über eine Pause zu unterscheiden. Wer eine Frist sichern will, sollte deshalb zusätzlich eine ausdrückliche Verlängerung oder Neufestsetzung beim Schiedsgericht beantragen und den Zugang dokumentieren.
Was in einer Pausenvereinbarung stehen sollte
Die Vereinbarung sollte den Fall, das Aktenzeichen und den Stand des Verfahrens nennen. Erforderlich sind außerdem Beginn der Pause, Enddatum oder auslösendes Ereignis sowie die Erklärung, dass das Schiedsverfahren nicht beendet werden soll.
Für die Fristenkontrolle braucht es eine Liste der betroffenen Handlungen: etwa Klagebeantwortung, weiterer Schriftsatz, Beweisantrag, Verhandlungstermin oder Kostenvorschuss. Zu jedem Punkt gehört die gewünschte Rechtsfolge. Ein neuer Fristbeginn lässt sich sicherer berechnen, wenn die Parteien einen konkreten Termin oder eine neue Anordnung des Schiedsgerichts vorsehen.
Schließlich sollte die Vereinbarung die Mitteilung an das Schiedsgericht und die Zustellwege festlegen. Bei mehreren Parteien müssen alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen. Die Vereinbarung ersetzt keine Entscheidung über Maßnahmen, die das Schiedsgericht bereits angeordnet hat oder die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich sind.
Wiederaufnahme praktisch vorbereiten
Vor der Fortsetzung wird der gesamte Fristenkalender auf den Stand am Tag vor der Pause zurückgeführt. Danach sind Vereinbarung, Verfahrensanordnung, Zustellnachweise und allfällige neue Mitteilungen nebeneinander zu lesen. So lässt sich feststellen, welche Frist tatsächlich offen ist und welcher Verfahrensschritt als Nächstes ansteht.
Die Fortsetzungsmitteilung sollte das Ende der Pause, die nächste Handlung und die dafür geltende Frist ausdrücklich nennen. Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hinzukommen, ist deren Zulässigkeit gesondert zu prüfen. Die Pause erweitert den Streitgegenstand nicht automatisch und ersetzt keine Begründung für verspätetes Vorbringen.
Nach Art 32 der Vienna Rules 2021 kann das Schiedsgericht ein bereits geschlossenes Verfahren wieder eröffnen. Das ist ein eigener verfahrensrechtlicher Schritt und darf nicht mit der vereinbarten Pause gleichgesetzt werden. Der konkrete Beschluss muss deshalb festhalten, ob das Verfahren nur fortgesetzt oder tatsächlich wieder eröffnet wird.
Warum eine Unterbrechung nicht unterstellt werden darf
Eine Partei kann aus einem Ereignis oder einer Erklärung ableiten, dass das Verfahren unterbrochen sei. Daraus folgt noch nicht, dass das Schiedsgericht jede Handlung einstellen oder alle Fristen neu berechnen muss. Zuerst sind die anwendbare Schiedsvereinbarung, die Verfahrensordnung und die konkrete Anordnungslage zu prüfen.
§ 594 ZPO gibt den Parteien Raum für die Verfahrensgestaltung, verbindet diesen Raum aber mit fairer Behandlung und rechtlichem Gehör. Eine einseitige Unterbrechungserklärung kann daher die andere Partei und das Schiedsgericht nicht ohne Weiteres binden. Wer eine Unterbrechung behauptet, sollte ihre Grundlage und die gewünschte Rechtsfolge ausdrücklich nennen.
Bis zur Klarstellung dürfen notwendige Sicherungshandlungen nicht versäumt werden. Dazu zählen die fristwahrende Stellungnahme, ein Antrag auf Fristverlängerung oder die Bitte um eine verbindliche Anordnung. Der Vorbehalt, dass diese Handlung nur vorsorglich erfolgt, sollte klar erklärt werden.
Welche Unterlagen für die Prüfung nötig sind
Für eine belastbare Einordnung werden die Schiedsvereinbarung, die anwendbaren Schiedsregeln und die vollständige Korrespondenz zur Pause benötigt. Dazu kommen alle bisherigen Verfahrensanordnungen, Fristsetzungen, Zustellnachweise und Protokolle. Bei einem institutionellen Verfahren ist auch die Kommunikation mit der zuständigen Stelle wichtig.
Ordnen Sie die Unterlagen chronologisch und markieren Sie den letzten unbestrittenen Fristenstand. Halten Sie getrennt fest, was beide Parteien vereinbart haben, was nur eine Partei vorgeschlagen hat und was das Schiedsgericht angeordnet hat. Diese Trennung verhindert, dass ein Entwurf oder eine unverbindliche E-Mail als verbindliche Fristenentscheidung behandelt wird.
Für den nächsten Schritt kann die Prüfung des richtigen Zeitpunkts bei einer Ablehnung eines Schiedsrichters hilfreich sein. Die dortige Frage nach frühzeitigem Handeln ist von der hier behandelten Pause getrennt, zeigt aber ebenfalls, warum Zustellung und Fristenkalender zusammengehören. Bei einer unklaren Schiedsklausel ist außerdem die Abgrenzung widersprüchlicher Vertragsbedingungen relevant.
Häufige Fragen zum Ruhen im Schiedsverfahren
Stoppt eine Vereinbarung über das Ruhen automatisch jede Frist? Nein. Die Parteien sollten jede betroffene Frist und ihre gewünschte Wirkung ausdrücklich nennen. Nach den Vienna Rules laufen Fristen nach den dort geregelten Zugangsvorschriften weiter, sofern keine wirksame Verlängerung oder neue Anordnung hinzukommt.
Ist das Ruhen dasselbe wie eine Unterbrechung? Nein. Das Ruhen ist hier eine gemeinsam organisierte Pause. Eine Unterbrechung setzt eine eigene gesetzliche oder verfahrensrechtliche Grundlage voraus und darf im Schiedsverfahren nicht ohne Prüfung aus dem staatlichen Zivilprozess übernommen werden.
Wie wird das Schiedsverfahren wieder aufgenommen? Die Fortsetzung sollte schriftlich mitgeteilt und durch eine Verfahrensanordnung des Schiedsgerichts konkretisiert werden. Darin sollten nächster Schritt, Frist und Beginn des weiteren Verfahrens eindeutig stehen.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.