Einstweilige Maßnahme vor Konstituierung des Schiedsgerichts: Staatliches Gericht oder Eilschiedsrichter
27. August 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Einstweilige Maßnahme vor der Konstituierung des Schiedsgerichts: Wann ist das staatliche Gericht zuständig und welche Rolle spielt der Eilschiedsrichter?
Eine einstweilige Maßnahme vor der Konstituierung des Schiedsgerichts verlangt eine rasche Entscheidung über den richtigen Schutzweg. Die Schiedsklausel nimmt den staatlichen Gerichten den Eilrechtsschutz nicht automatisch ab. Gleichzeitig kann das Schiedsgericht nach den Vienna Rules erst handeln, wenn die Akte übermittelt wurde. Wer diese Zeitpunkte verwechselt, riskiert einen unpassenden Antrag und verliert wertvolle Zeit.
Im Mittelpunkt steht daher nicht die abstrakte Frage, ob ein Schiedsverfahren vereinbart wurde. Entscheidend sind die konkrete Gefahr, der Stand des Verfahrens und die Behörde, die die gewünschte Maßnahme tatsächlich anordnen oder vollziehen kann.
Dieser Beitrag ordnet den staatlichen Antrag nach § 585 ZPO, die Voraussetzungen für Maßnahmen des Schiedsgerichts nach § 593 ZPO und die einschlägige Regelung in Art 33 der Vienna Rules. Die besondere Frage, dass die Vienna Rules keinen eigenen Emergency-Arbitrator-Mechanismus vorsehen, wird nur zur Einordnung angesprochen.
Welcher Schutzweg passt zum Verfahrensstand?
Der kurze Check ordnet Verfahrensstand, Gefährdung und die nächsten Unterlagen. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Ist die Akte bereits an das konstituierte Schiedsgericht übermittelt?
Staatlichen Eilrechtsschutz prüfen
Vor der Aktenübermittlung kann das Tribunal nicht nach Art 33 der Vienna Rules handeln. Prüfen Sie deshalb unverzüglich § 585 ZPO, die konkrete Gefährdung und das zuständige Gericht.
- Schiedsvereinbarung und Hauptvertrag sichern
- Gefahr und gewünschte Maßnahme mit Daten belegen
- Vollzug und Zuständigkeit des Gerichts klären
Zeitpunkt genau feststellen
Die Bestellung einzelner Schiedsrichter beantwortet noch nicht, ob das Tribunal nach Art 33 handeln kann. Entscheidend sind die vollständige Konstituierung und die Übermittlung der Akte.
- Bestellungsmitteilungen und VIAC-Schriftverkehr ordnen
- Gefahr und beantragte Maßnahme beschreiben
- Staatlichen und schiedsgerichtlichen Weg getrennt prüfen
Antrag beim Schiedsgericht vorbereiten
Nach der Aktenübermittlung kann das Tribunal eine vorläufige oder sichernde Maßnahme nach Art 33 der Vienna Rules prüfen. Antrag, Begründung und mögliche Sicherheit müssen zusammenpassen.
- Streitgegenstand und Gefährdung dokumentieren
- Schriftlichen Antrag mit konkreter Maßnahme vorbereiten
- Erforderlichen staatlichen Vollzug gesondert prüfen
Einstweilige Maßnahme vor Konstituierung: die erste Weiche
Vor der Konstituierung des Schiedsgerichts fehlt regelmäßig das Tribunal, das über einen Antrag auf vorläufige oder sichernde Maßnahmen entscheiden soll. Bei den Vienna Rules kommt hinzu, dass die Akte nach Art 11 erst an das Schiedsgericht übermittelt wird, wenn die Erklärung der Klage ordnungsgemäß eingelangt, alle Mitglieder bestellt und der Kostenvorschuss vollständig bezahlt sind.
Art 33 Abs 1 knüpft die Befugnis des Schiedsgerichts ausdrücklich an diese Aktenübermittlung. Ist dieser Zeitpunkt noch nicht erreicht, muss die Partei deshalb den staatlichen Rechtsschutz prüfen. Es geht nicht um eine Wahl nach Belieben, sondern um die Frage, welcher Entscheidungsträger in der konkreten Phase handlungsfähig ist.
Das ist von der organisatorischen Frage zu unterscheiden, ob die Vienna Rules einen eigenen Eilschiedsrichter vorsehen. Diese besondere Abgrenzung behandelt der Beitrag zum Eilschiedsrichter nach den Vienna Rules. Hier geht es um die Zuständigkeit für den konkreten Sicherungsantrag.
Was § 585 ZPO trotz Schiedsklausel ermöglicht
§ 585 ZPO stellt klar, dass eine Schiedsvereinbarung nicht ausschließt, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem Gericht eine vorläufige oder sichernde Maßnahme beantragt und das Gericht eine solche Maßnahme anordnet. Die Schiedsklausel verschließt den staatlichen Eilrechtsschutz daher nicht.
Der staatliche Antrag entscheidet nicht über die Hauptsache und ersetzt nicht das vereinbarte Schiedsverfahren. Er dient dazu, eine konkrete Gefährdung rechtzeitig abzufangen, wenn das Tribunal noch nicht tätig werden kann oder eine hoheitliche gerichtliche Maßnahme benötigt wird.
Die allgemeine Einordnung von Sicherungsanträgen trotz Schiedsklausel finden Sie im Beitrag Vorläufige Maßnahmen trotz Schiedsklausel. Für die hier behandelte Situation ist zusätzlich der genaue Verfahrenszeitpunkt festzuhalten.
Wann das Schiedsgericht nach Art 33 handeln kann
Nach Art 33 Abs 1 der Vienna Rules kann das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei anordnen, sobald die Akte an das Tribunal übermittelt wurde. Die andere Partei ist vor der Entscheidung zu hören; das Tribunal kann außerdem eine angemessene Sicherheit verlangen.
Die Anordnung muss nach Art 33 schriftlich ergehen. Sie soll die Gründe nennen und das Datum sowie den Schiedsort ausweisen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Diese Anforderungen betreffen die Maßnahme des bereits handlungsfähigen Tribunals und sind nicht mit dem Antrag an ein staatliches Gericht gleichzusetzen.
Art 33 Abs 5 hält außerdem fest, dass die Parteien weiterhin eine zuständige staatliche Behörde um eine vorläufige oder sichernde Maßnahme oder um deren Vollziehung ersuchen können. Ein solcher Antrag verletzt die Schiedsvereinbarung nicht und nimmt dem Tribunal seine Befugnisse nicht. Die Anträge müssen aber verfahrensrechtlich und praktisch aufeinander abgestimmt werden.
Staatliches Gericht und Schiedsgericht koordinieren
Die beiden Schutzwege stehen nicht isoliert nebeneinander. Ein staatliches Gericht kann insbesondere dann wichtig sein, wenn die gewünschte Maßnahme gegenüber Dritten wirkt, einen hoheitlichen Vollzug erfordert oder das Tribunal wegen des frühen Verfahrensstands noch nicht entscheiden kann. Die konkrete Maßnahme und ihr Vollzugsort müssen daher von Anfang an mitgedacht werden.
Nach der Aktenübermittlung ist dem Tribunal mitzuteilen, welche staatlichen Anträge gestellt und welche Maßnahmen angeordnet wurden. Umgekehrt sollten staatliche Eingaben den Stand des Schiedsverfahrens und die einschlägige Schiedsvereinbarung offenlegen. So lässt sich vermeiden, dass zwei Entscheidungsträger von unterschiedlichen Tatsachen oder Begehren ausgehen.
Der Schutzantrag sollte außerdem klar zwischen der Sicherung des Streitgegenstands und der endgültigen Entscheidung über den Anspruch unterscheiden. Eine einstweilige Maßnahme ist kein Ersatz für den Schiedsspruch und keine vorweggenommene Entscheidung über die endgültige Zuständigkeit.
Welche Gefahr und Maßnahme der Antrag erklären muss
Ein Antrag muss die drohende Beeinträchtigung konkret schildern. Bei einer Vermögensverschiebung sind etwa die gefährdeten Vermögenswerte, die erkennbare Handlung und der zeitliche Ablauf zu benennen. Bei drohendem Beweisverlust gehören die betroffenen Unterlagen, die Zugriffsgefahr und die konkrete Sicherungsmaßnahme in den Antrag.
§ 593 Abs 1 ZPO nennt für Maßnahmen des Schiedsgerichts die Gefahr, dass die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert wird oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Diese Kriterien helfen auch dabei, einen staatlichen Antrag nach § 585 ZPO sachlich zu strukturieren, ohne die unterschiedlichen Verfahren gleichzusetzen.
Die gewünschte Anordnung muss möglichst genau formuliert sein. Ein pauschales Verbot jeder Verfügung kann zu weit reichen. Besser ist eine Maßnahme, die den gefährdeten Gegenstand, die betroffene Handlung und die Dauer der Sicherung nachvollziehbar miteinander verbindet.
Unterlagen für den Eilantrag vollständig ordnen
Für die erste Prüfung gehören die Schiedsvereinbarung, der Hauptvertrag, Nachträge und einbezogene Bedingungen in eine gemeinsame Dokumentenmappe. Ergänzen Sie die aktuelle Korrespondenz, Zustellnachweise und eine kurze Chronologie der Ereignisse.
Wichtig sind außerdem alle Unterlagen, aus denen sich die konkrete Gefahr ergibt. Dazu können Kontobewegungen, Registerauszüge, Liefer- oder Verfügungsankündigungen, technische Protokolle, Nachrichten oder Zeugenkontakte gehören. Der Antrag sollte erkennen lassen, was bereits feststeht und welche Schlussfolgerung nur vorläufig gezogen wird.
Bei einem VIAC-Verfahren sind zusätzlich der Einbringungszeitpunkt der Klage, die Bestellungen der Schiedsrichter, der Stand des Kostenvorschusses und die Mitteilung über die Aktenübermittlung zu sichern. Genau diese Angaben entscheiden darüber, ob Art 33 bereits eröffnet ist.
Für die allgemeine Vorbereitung eines Schiedsverfahrens bietet die Schwerpunktseite Schiedsverfahren vorbereiten weitere Orientierung zu Anspruch, Beweisen und Verfahrensstand.
Häufige Fehler bei der Wahl des Schutzwegs
Ein häufiger Fehler ist, den Antrag nur an das VIAC zu richten und dabei zu übersehen, dass die Akte noch nicht an ein konstituiertes Tribunal übermittelt wurde. Die Institution und das Tribunal haben in dieser frühen Phase nicht automatisch dieselbe Entscheidungsfunktion.
Ebenso problematisch ist die Annahme, eine Schiedsklausel schließe den staatlichen Eilrechtsschutz aus. § 585 ZPO beantwortet diese Frage ausdrücklich anders. Wer den staatlichen Weg nicht prüft, kann eine reale Schutzmöglichkeit übersehen.
Schließlich darf die Vollziehung nicht erst nach der inhaltlichen Antragstellung bedacht werden. § 593 ZPO enthält eigene Regeln für die gerichtliche Vollziehung einer Maßnahme des Schiedsgerichts. Maßnahme, Sitz, Vollzugsort und das erforderliche Sicherungsmittel müssen daher zusammen betrachtet werden.
Nächste Schritte bis zur Entscheidung
Erstens sollte der Verfahrensstand mit Dokumenten belegt werden: Ist die Klage eingelangt, sind alle Schiedsrichter bestellt, ist der Kostenvorschuss vollständig bezahlt und wurde die Akte übermittelt? Zweitens ist die konkrete Gefahr anhand einer Chronologie und der verfügbaren Nachweise zu beschreiben.
Drittens ist die beantragte Maßnahme so zu formulieren, dass Entscheidung und Vollzug möglich bleiben. Dabei sind staatlicher Antrag, Antrag nach Art 33 und allfällige Sicherheitsleistung voneinander zu trennen. Viertens müssen die weiteren Mitteilungen an VIAC, das Tribunal und das staatliche Gericht auf demselben Sachstand beruhen.
Die richtige Reihenfolge hängt vom Einzelfall ab. Vor der Aktenübermittlung steht regelmäßig die Prüfung des staatlichen Gerichtswegs nach § 585 ZPO im Vordergrund. Nach der Aktenübermittlung kann Art 33 der Vienna Rules den Antrag an das Tribunal eröffnen. Beide Wege verlangen eine genaue Abstimmung, nicht eine pauschale Wahl.
Häufige Fragen zur einstweiligen Maßnahme vor Konstituierung
Kann ich trotz Schiedsklausel vor der Konstituierung ein staatliches Gericht anrufen? Ja. § 585 ZPO schließt einen Antrag auf eine vorläufige oder sichernde Maßnahme bei einem Gericht nicht aus. Der konkrete Antrag muss die Gefahr, die gewünschte Maßnahme und den Verfahrensstand nachvollziehbar darlegen.
Verzichte ich mit einem staatlichen Sicherungsantrag auf das Schiedsverfahren? Nein. Der staatliche Antrag entscheidet nicht über die Hauptsache und beseitigt die Schiedsvereinbarung nicht. Nach Art 33 Abs 5 der Vienna Rules verletzt ein Antrag an eine zuständige staatliche Behörde die Schiedsvereinbarung grundsätzlich nicht.
Kann das Schiedsgericht schon vor der Übermittlung der Akte eine Maßnahme anordnen? Art 33 Abs 1 der Vienna Rules knüpft die Befugnis des Tribunals an die Übermittlung der Akte. Vor diesem Zeitpunkt ist daher insbesondere der staatliche Rechtsschutz nach § 585 ZPO zu prüfen.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.