Arbeitnehmer ficht Tribunalentscheidung an: Zuständigkeit nach § 618 ZPO
29. September 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Arbeitnehmer ficht Schiedsspruch an: § 618 ZPO verweist auf besondere Schutzregeln und den Rechtsweg vor dem Arbeits- und Sozialgericht.
Bei einem Schiedsverfahren in einer Arbeitsrechtssache muss der Arbeitnehmer den besonderen Prüfpfad des § 618 ZPO beachten. Die Bestimmung verweist auf Schutzregeln des § 617 ZPO, ersetzt die ordentlichen Landesgerichte durch die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte und ordnet für Aufhebung und Feststellung das Verfahren nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz an.
Entscheidend ist deshalb zuerst die Einordnung des Streits. § 618 ZPO gilt nur für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG. Aus der Vorschrift folgt keine pauschale Wirksamkeit jeder Schiedsklausel im Arbeitsvertrag. Vertrag, Arbeitsverhältnis, Streitgegenstand und Schiedsspruch müssen gemeinsam geprüft werden.
Der Beitrag behandelt den arbeitsgerichtlichen Weg nach § 618 ZPO. Die allgemeine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch und die besonderen Regeln für Verbraucherschiedsvereinbarungen sind davon abzugrenzen.
Ist der arbeitsgerichtliche Prüfweg nach § 618 ZPO betroffen?
Der kurze Check ordnet die entscheidenden Unterlagen. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Bezieht sich der Schiedsspruch auf einen Streit aus einem Arbeitsverhältnis?
Arbeitsgerichtlichen Rechtsweg konkret prüfen
Ordnen Sie die Schiedsvereinbarung, den Arbeitsstreit und den Schiedsspruch chronologisch. Danach lässt sich prüfen, ob § 618 ZPO den Weg zu einem Arbeits- und Sozialgericht und das Verfahren nach dem ASGG bestimmt.
- Arbeitsvertrag und Schiedsvereinbarung sichern
- Schiedsspruch und Zustellung festhalten
- Aufhebungs- oder Feststellungsziel präzisieren
Arbeitsrechtlichen Anknüpfungspunkt klären
Ohne die genaue Anspruchsgrundlage und den Bezug zum Arbeitsverhältnis bleibt offen, ob § 618 ZPO eingreift. Sichern Sie den Vertrag, den Streitgegenstand und den bisherigen Verfahrensablauf.
- Parteien und Vertragsrollen festhalten
- Anspruch und Arbeitsbezug beschreiben
- Alle Verfahrensentscheidungen sammeln
Allgemeine Schiedsverfahrensregeln abgrenzen
§ 618 ZPO ist auf Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG zugeschnitten. Bei einem rein unternehmerischen Streit müssen andere Zuständigkeits- und Aufhebungsregeln geprüft werden.
- Schiedsklausel und Streitgegenstand lesen
- Sitz des Schiedsgerichts feststellen
- Zustellung und Fristen dokumentieren
Wann § 618 ZPO zur Arbeitsrechtssache führt
§ 618 ZPO knüpft an Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG an. Für die erste Einordnung reicht deshalb das Stichwort „Arbeitnehmer“ allein nicht aus. Maßgeblich ist, ob der konkrete Streit seinem Inhalt nach eine Arbeitsrechtssache im Sinn dieser Bestimmung ist.
Zu prüfen sind die Rollen der Parteien, das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis und der Anspruch, über den das Schiedsgericht entschieden hat. Ein Streit aus einem selbstständigen Geschäftsvertrag oder aus einer rein gesellschaftsrechtlichen Beziehung fällt nicht allein deshalb unter § 618 ZPO, weil eine Partei zugleich Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens ist.
Die Abgrenzung sollte vor jeder Fristenprüfung festgehalten werden. Erst wenn der arbeitsrechtliche Anknüpfungspunkt feststeht, lässt sich der besondere Gerichtsweg von einem gewöhnlichen unternehmerischen Schiedsverfahren unterscheiden.
Welche Schutzregeln § 618 ZPO übernimmt
Für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen gilt § 617 Abs. 2 bis 8 sowie Abs. 10 und 11 ZPO sinngemäß. Die Verweisung muss daher anhand des konkreten Sachverhalts gelesen werden. Sie bringt die dort geregelten besonderen Anforderungen und Rechtsfolgen in das arbeitsrechtliche Schiedsverfahren ein.
In die Prüfung gehören deshalb insbesondere die Entstehung und der Inhalt der Schiedsvereinbarung, die gesetzlich angesprochenen Informations- und Formfragen sowie die Folgen für den staatlichen Gerichtsweg und die spätere Kontrolle. „Sinngemäß“ bedeutet, dass die jeweilige Vorschrift auf die Arbeitsrechtssache übertragen und an ihrer Funktion gemessen wird. Eine pauschale Wirksamkeit vorab vereinbarter Arbeitsvertragsklauseln lässt sich daraus nicht ableiten.
Für die Akte sollten die verwendete Vereinbarung, allfällige Beilagen und die Kommunikation zum Vertragsschluss vollständig gesichert werden. Die Sonderregeln des § 618 ZPO sind damit von der Verbraucherprüfung nach § 617 ZPO zu unterscheiden, auch wenn § 618 auf dieselben Absätze verweist.
Welches Gericht für Aufhebung und Feststellung zuständig ist
§ 618 ZPO ersetzt für den vorgesehenen Gerichtsweg die Landesgerichte, die sonst die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen ausüben, durch die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte. In Wien tritt an die Stelle des Handelsgerichts Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Diese Zuständigkeitsregel ist vom Sitz des Schiedsgerichts und vom Arbeitsort zu unterscheiden. Entscheidend ist, welches Verfahren nach § 618 ZPO anhängig gemacht werden soll und welche arbeitsgerichtlichen Zuständigkeitsregeln das ASGG dafür vorsieht. Die Bezeichnung des angerufenen Gerichts sollte daher vor der Einbringung geprüft werden.
Wer die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Feststellung seines Bestehens oder Nichtbestehens anstrebt, muss das Begehren mit dem konkreten Schiedsspruch und dem behaupteten Rechtsgrund verbinden. Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis ersetzt keine Zuständigkeits- oder Aufhebungsbegründung.
Wie Aufhebung und Feststellung verfahrensrechtlich einzuordnen sind
Das Verfahren über die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und über die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs richtet sich nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz. Damit verweist § 618 ZPO für den Prozessweg auf ein eigenes arbeitsgerichtliches Verfahrensrecht.
Der Oberste Gerichtshof entscheidet nach § 618 ZPO durch einen Senat, der nach den Grundsätzen der §§ 10 ff. ASGG zusammengesetzt ist. Das ist eine besondere verfahrensrechtliche Vorgabe. Sie bedeutet nicht, dass der Oberste Gerichtshof den Schiedsspruch wie ein Berufungsgericht inhaltlich neu beurteilt.
Eine Aufhebungsklage ist daher kein gewöhnliches Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung. Welche Aufhebungsgründe, Einwendungen und Fristen relevant sind, muss anhand des vollständigen Schiedsspruchs, seiner Zustellung und des bisherigen Verfahrens geprüft werden. Die allgemeinen Hinweise zur Aufhebungsklage ersetzen diese arbeitsgerichtliche Einordnung nicht.
Welche Unterlagen die Zuständigkeitsprüfung ermöglichen
Für die erste Prüfung brauchen Sie den vollständigen Arbeitsvertrag, die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel, den konkreten Anspruch und den vollständigen Schiedsspruch. Sichern Sie auch die Fassung, die tatsächlich vereinbart wurde sowie Nachträge und Beilagen.
Ergänzend gehören die Einleitung des Schiedsverfahrens, Zustellungen, Einwendungen zur Zuständigkeit und allfällige Entscheidungen über den Arbeitsbezug in die Prüfmappe. Aus dem Schiedsspruch muss erkennbar sein, über welche Parteien und welchen Streitgegenstand entschieden wurde.
Erstellen Sie daraus eine kurze Chronologie: Vertragsschluss, Entstehung des Streits, Schiedsverfahren, Zustellung des Schiedsspruchs und der geplante nächste Schritt. Diese Reihenfolge ist besonders wichtig, wenn bereits eine Klage eingebracht wurde oder eine Frist zur Aufhebung läuft.
Wo § 618 ZPO endet
§ 618 ZPO beantwortet die Sonderfragen des Schiedsverfahrens in Arbeitsrechtssachen. Die Vorschrift ist keine allgemeine Regel für jedes Verfahren, an dem ein Arbeitnehmer beteiligt ist. Ebenso wenig macht sie aus einer Verbraucherschiedsvereinbarung oder einem vereinsinternen Verfahren automatisch ein arbeitsgerichtliches Schiedsverfahren.
Abzugrenzen sind außerdem die allgemeine Reichweite einer Schiedsklausel, die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs sowie die einzelnen Aufhebungsgründe. Diese Fragen bauen auf der Zuständigkeitsprüfung auf, haben aber jeweils einen eigenen Prüfungsgegenstand.
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Häufige Fragen zu § 618 ZPO
Für welche Schiedsverfahren gilt § 618 ZPO? § 618 ZPO gilt für Schiedsverfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 1 ASGG. Ob ein Streit darunter fällt, muss anhand des Arbeitsverhältnisses, des Anspruchs und des konkreten Streitgegenstands geprüft werden.
Gilt § 618 ZPO für jede Schiedsklausel im Arbeitsvertrag? Nein. § 618 ZPO ordnet besondere Regeln für Arbeitsrechtssachen an, bestätigt aber nicht pauschal die Wirksamkeit jeder vorab vereinbarten Schiedsklausel. Vereinbarung, Schutzvorschriften und Streitgegenstand sind im Einzelfall zu prüfen.
Welches Gericht prüft die Aufhebung eines solchen Schiedsspruchs? § 618 ZPO verweist auf die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte. In Wien ist das Arbeits- und Sozialgericht Wien an die Stelle des Handelsgerichts Wien gesetzt. Das Verfahren richtet sich nach dem ASGG.
Welche Rolle spielt der Oberste Gerichtshof? Der Oberste Gerichtshof entscheidet nach § 618 ZPO durch einen nach den Grundsätzen der §§ 10 ff. ASGG zusammengesetzten Senat. Daraus folgt keine allgemeine Berufung gegen die inhaltliche Entscheidung des Schiedsgerichts.
Welche Unterlagen sollten Arbeitnehmer zuerst sichern? Wichtig sind Arbeitsvertrag, Schiedsvereinbarung, Anspruch, Schiedsspruch, Zustellung und die wesentlichen Schriftsätze des Schiedsverfahrens. Eine Chronologie erleichtert die Prüfung von Zuständigkeit, Rechtsgrund und Fristen.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.