§ 613 ZPO: Aufhebungsgrund im Exekutionsverfahren von Amts wegen beachten
28. September 2026 | Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
§ 613 ZPO im Exekutionsverfahren: Wann ein Gericht einen Schiedsspruch wegen fehlender Schiedsfähigkeit oder ordre public nicht beachten darf.
§ 613 ZPO eröffnet eine wichtige Einwendungsebene im Exekutionsverfahren: Stellt ein Gericht oder eine Behörde in einem anderen Verfahren fest, dass ein Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 oder 8 ZPO besteht, ist der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten.
Die Regel erfasst zwei besonders gewichtige Gründe. Nach § 611 Abs. 2 Z 7 ZPO geht es um einen Streitgegenstand, der nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist. Z 8 betrifft einen Schiedsspruch, der Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung, den ordre public, verletzt. Beide Gründe sind nach § 611 Abs. 3 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen.
Damit ist die Frage enger als eine allgemeine Kritik am Schiedsspruch. Dieser Beitrag zeigt, wie § 613 ZPO von der selbständigen Aufhebungsklage und von der Aufschiebung einer Exekution zu unterscheiden ist und welche Unterlagen für die konkrete Prüfung zusammengehören.
Welche Verfahrenslage soll zuerst geordnet werden?
Der kurze Check trennt Exekution, anderes Verfahren und unklare Rechtsgrundlage. Das Ergebnis wird nur übermittelt, wenn Sie das Formular aktiv absenden.
Wo soll der mögliche Aufhebungsgrund berücksichtigt werden?
Schiedsspruch und Exekutionsakt gemeinsam prüfen
Ordnen Sie den Exekutionstitel, den Schiedsspruch, die Schiedsvereinbarung und die konkrete Einwendung in einer Zeitfolge. Entscheidend ist, ob der gesetzliche Prüfungsmaßstab des § 613 ZPO im konkreten Verfahren erreicht wird.
- Exekutionsunterlagen vollständig sichern
- Schiedsspruch und Schiedsvereinbarung vergleichen
- Betroffene Vollstreckungshandlung benennen
Verfahrensziel und Rechtsfolge präzisieren
§ 613 ZPO knüpft an ein anderes Verfahren an. Halten Sie fest, welche Behörde oder welches Gericht entscheidet, welche Wirkung des Schiedsspruchs dort relevant wird und welche konkrete Folge beantragt wird.
- Zuständiges Verfahren und Aktenzeichen notieren
- Konkrete Wirkung des Schiedsspruchs markieren
- Antrag und Einwendung getrennt formulieren
Schiedsfähigkeit und ordre public auseinanderhalten
Prüfen Sie zuerst, ob der Streitgegenstand nach österreichischem Recht nicht schiedsfähig ist oder ob das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwertungen der Rechtsordnung verletzt. Diese Gründe haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte.
- Streitgegenstand genau beschreiben
- Rechtsfolge des Schiedsspruchs herausarbeiten
- Vollständigen Verfahrensakt bereithalten
Was § 613 ZPO im anderen Verfahren bewirkt
§ 613 ZPO regelt keine neue Aufhebungsklage. Die Vorschrift beschreibt eine Folge für ein Verfahren, das neben dem eigentlichen Aufhebungsverfahren geführt wird. Stellt das dort entscheidende Gericht oder die Behörde einen Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 oder 8 ZPO fest, darf der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht beachtet werden.
Das kann für ein Exekutionsverfahren entscheidend sein. Der Schiedsspruch wird dort als Grundlage für einen weiteren staatlichen Schritt herangezogen. Wenn die gesetzlich vorausgesetzte Feststellung vorliegt, soll der Spruch für genau dieses Verfahren keine Wirkung entfalten.
Die Regel ist deshalb von einer vollständigen Beseitigung des Schiedsspruchs zu unterscheiden. § 613 ZPO beantwortet die Frage, welche Bedeutung der Spruch im anderen Verfahren hat. Eine allgemeine Aufhebung richtet sich nach dem eigenen Rechtsbehelf des § 611 ZPO.
Welche Aufhebungsgründe von Amts wegen zu beachten sind
§ 611 Abs. 2 Z 7 ZPO betrifft die Schiedsfähigkeit. Maßgeblich ist, ob der konkrete Gegenstand des Streits nach österreichischem Recht überhaupt einem Schiedsgericht zugewiesen werden durfte. Dafür muss der Streitgegenstand inhaltlich und zeitlich genau beschrieben werden. Eine allgemeine Bezeichnung als Wirtschafts- oder Vertragsstreit reicht für die Einordnung nicht aus.
§ 611 Abs. 2 Z 8 ZPO betrifft den materiellen ordre public. Hier steht die Frage im Mittelpunkt, ob der Schiedsspruch Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht. Eine Partei kann mit dem Ergebnis unzufrieden sein, ohne dass dadurch bereits dieser besonders enge Aufhebungsgrund erfüllt ist.
Nach § 611 Abs. 3 ZPO sind beide Gründe von Amts wegen wahrzunehmen. Das nimmt der Partei die Darlegung des konkreten Problems nicht ab. Sie sollte den Streitgegenstand oder die tragende Rechtsfolge des Schiedsspruchs so bezeichnen, dass das andere Verfahren die gesetzliche Frage tatsächlich prüfen kann.
Welche Bedeutung die Regel im Exekutionsverfahren hat
Wird aus einem Schiedsspruch Exekution geführt, treffen zwei Ebenen aufeinander: der Inhalt des Schiedsspruchs und die konkrete Vollstreckungsmaßnahme. Für § 613 ZPO ist daher zu prüfen, welcher Teil des Spruchs als Grundlage der Exekution dient und welcher gesetzliche Aufhebungsgrund dagegen steht.
Der Gesetzeswortlaut knüpft an eine Feststellung des Gerichts oder der Behörde an. Das bloße Vorbringen, der Schiedsspruch sei ordre-public-widrig oder der Streit sei nicht schiedsfähig gewesen, ersetzt diese Feststellung nicht. Die Einwendung muss deshalb mit dem vollständigen Schiedsspruch, der Schiedsvereinbarung und den maßgeblichen Verfahrensunterlagen nachvollziehbar vorbereitet werden.
Die Reichweite bleibt verfahrensbezogen. § 613 ZPO sagt, dass der Schiedsspruch in diesem Verfahren nicht zu beachten ist. Daraus folgt keine pauschale Aussage, dass jede Wirkung in jedem anderen Verfahren entfällt. Die konkrete Entscheidung und die beantragte Rechtsfolge müssen auseinandergehalten werden.
Wie sich § 613 von Aufhebungsklage und Aufschiebung unterscheidet
Nach § 611 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Schiedsspruch grundsätzlich nur die Klage auf gerichtliche Aufhebung gestellt werden. Sie ist der eigenständige Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch. § 613 ZPO betrifft dagegen die Behandlung des Spruchs in einem anderen Verfahren, etwa in einem Exekutionsverfahren.
Auch die Aufschiebung einer Exekution verfolgt eine eigene verfahrensrechtliche Funktion. Sie beantwortet die Frage, ob Vollstreckungsschritte vorläufig angehalten werden. Der bestehende Beitrag Exekution aus Schiedsspruch aufschieben behandelt diesen anderen Entscheidungspunkt. Eine Prüfung nach § 613 ZPO sollte damit nicht vermischt werden.
Für die internationale Vollstreckung kommt eine weitere Abgrenzung hinzu. Die ordre-public-Kontrolle bei der Vollstreckung betrifft die Anerkennung und Durchsetzung eines Schiedsspruchs im Vollstreckungsstaat. § 613 ZPO konzentriert sich auf die Nichtbeachtung in einem anderen Verfahren nach einer Feststellung der dort zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen für die Prüfung zusammengehören
Für die erste Einordnung sollten der vollständige Schiedsspruch, die Schiedsvereinbarung und der Verfahrensakt gemeinsam gelesen werden. Ergänzend gehören jene Schriftsätze und Beilagen dazu, aus denen sich der Streitgegenstand, die behauptete Rechtsverletzung und die Reaktion des Schiedsgerichts ergeben.
Im Exekutionsfall kommen Exekutionstitel, Bewilligungsbeschluss, Zustellungen und die konkrete Vollstreckungsmaßnahme hinzu. Markieren Sie, welche Verpflichtung aus dem Schiedsspruch vollstreckt werden soll und an welcher Stelle die fehlende Schiedsfähigkeit oder der behauptete ordre-public-Verstoß ansetzt.
Eine kurze Chronologie verhindert, dass Aufhebungsverfahren, Exekution und sonstige staatliche Verfahren vermengt werden. Notieren Sie Einbringung, Zustellung, bisherige Entscheidungen und das konkrete Ziel. So lässt sich unterscheiden, ob § 613 ZPO, § 611 ZPO oder eine andere verfahrensrechtliche Maßnahme im Mittelpunkt steht.
Wo die praktische Grenze der Einwendung liegt
§ 613 ZPO ist kein Weg zu einer vollständigen Berufung gegen den Schiedsspruch. Die Vorschrift eröffnet auch keine allgemeine Kontrolle jeder behaupteten Rechtsverletzung. Erfasst sind die gesetzlich bezeichneten Gründe nach § 611 Abs. 2 Z 7 und 8 ZPO und die Wirkung bleibt an das andere Verfahren gebunden.
Für den nächsten Schritt muss daher klar sein, welcher konkrete Streitgegenstand oder welche tragende Rechtsfolge geprüft werden soll. Bei fehlender Schiedsfähigkeit ist die gesetzliche Einordnung des Streitgegenstands zentral. Beim ordre public muss die behauptete Verletzung einer Grundwertung mit dem Inhalt des Schiedsspruchs verbunden werden.
Eine belastbare Vorbereitung legt außerdem offen, welche Entscheidung im anderen Verfahren beantragt wird. Erst aus Schiedsspruch, Aktenstand und konkreter Rechtsfolge ergibt sich, ob die Voraussetzungen einer Nichtbeachtung nach § 613 ZPO näher geprüft werden können.
Häufige Fragen zu § 613 ZPO
Wird ein Schiedsspruch nach § 613 ZPO automatisch insgesamt unwirksam? Nein. § 613 ZPO betrifft die Nichtbeachtung in dem anderen Verfahren, in dem ein Gericht oder eine Behörde den Aufhebungsgrund nach § 611 Abs. 2 Z 7 oder 8 ZPO feststellt. Das ist von einer allgemeinen Aufhebung des Schiedsspruchs zu unterscheiden.
Welche Gründe sind nach § 613 ZPO relevant? Erfasst sind die fehlende Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands nach § 611 Abs. 2 Z 7 ZPO und der Verstoß des Schiedsspruchs gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nach Z 8. Diese Gründe sind nach § 611 Abs. 3 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen.
Reicht der Hinweis des Schuldners auf einen ordre-public-Verstoß? Der Hinweis kann die Prüfung anstoßen, ersetzt aber nicht die gesetzlich vorausgesetzte Feststellung. Der konkrete Schiedsspruch, die tragende Rechtsfolge und die Verbindung zum behaupteten Aufhebungsgrund müssen nachvollziehbar dargelegt werden.
Ist § 613 ZPO dasselbe wie die Aufhebungsklage? Nein. Die Aufhebungsklage ist der eigenständige Rechtsbehelf nach § 611 Abs. 1 ZPO. § 613 ZPO regelt dagegen, welche Bedeutung der Schiedsspruch in einem anderen Verfahren haben darf, wenn dort ein einschlägiger Aufhebungsgrund festgestellt wird.
Nächster Schritt
Vertrag, Schiedsklausel, Korrespondenz und Fristen sollten gesammelt werden. Danach lässt sich prüfen, ob Verhandlung, Sicherung oder Schiedsverfahren im Vordergrund steht.